Urteil: Geänderte Route entwertet nicht die Kreuzfahrt

Der Wunschhafen wird nicht angelaufen: Weil ein Kreuzfahrtschiff an einem geplanten Ziel nicht festmachte, forderten Passagiere den vollen Reisepreis für die entgangenen Tage zurück. Nach einem Urteil des Rostocker Amtsgerichts steht ihnen allerdings nur eine Teilerstattung zu.

Rostock - Wird ein einzelner Hafen bei einer Kreuzfahrt nicht angelaufen, entwertet das nicht den Charakter einer zweiwöchigen Reise. Wie das Amtsgericht Rostock entschied, stehe Passagieren nur eine Teilerstattung für die entsprechenden Tage zu. Weitergehende Forderungen seien unbegründet, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem konkreten Fall hatten Kläger eine Kreuzfahrt nach Norwegen, Island und Schottland gebucht. Eine Station sollte Reykjavík sein. Dort war ein Aufenthalt von einer Nacht geplant. Wegen schlechter Windverhältnisse entschied der Kapitän, den Hafen nicht anzulaufen. Die Kläger forderten wegen des fehlenden Aufenthalts eine Reisepreisminderung in Höhe von zwei Tagesreisepreisen. Sie argumentierten, Hauptbestandteil der Nordeuropareise sei Island und vor allem Reykjavik gewesen.

Die Klage wurde von dem Gericht abgewiesen. Die Kläger hätten über die freiwillig von der Reederei gezahlte Summe von 450 Euro hinaus keinen weiteren Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Der Charakter der Reise sei durch das Nichtanlaufen eines Hafens nicht verlorengegangen. Die 14-tägige Seereise habe zu mehreren Häfen geführt, die allesamt angelaufen wurden. Zudem hätten die Passagiere an den beiden Tagen Leistungen auf dem Schiff in Anspruch genommen.

Amtsgericht Rostock: Aktenzeichen 47 C 381/11

dpa/lei

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