Der Streit um die Reichweite des Kopftuchverbots in Baden-Württemberg spitzt sich zu. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde vertritt im Gegensatz zum Land die Auffassung, dass das Verbot sich auch auf die Nonnentracht erstrecke. Das inzwischen schriftlich vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni, das der muslimischen Lehrerin Fereshta Ludin den Zugang zum Schuldienst des Landes verwehrte, sei in dieser Frage "eindeutig", betonte Böckenförde am Mittwoch: "Es trifft das Kopftuch und das Ordensgewand, das Kreuz am Revers und die jüdische Kippa", so Böckenförde in der "Süddeutschen Zeitung".
Der Versuch des Landes Baden-Württemberg, das Ordensgewand als "Berufskleidung" zu deklarieren, tue "allen Nonnen einen Tort an", sagte der Staatsrechtler weiter. Wer das Ordenskleid zur Berufskleidung umdeute und ihm damit "den Charakter des religiösen Bekenntnisses nehmen" wolle, beleidige alle Nonnen: "Der sollte sich mal über den Ritus der Einkleidung informieren, wenn die Ordensschwestern ihre Gelübde ablegen und ihren Ordenshabit überreicht bekommen, als Zeichen dafür, dass sie ihr Leben in besonderer Weise Gott widmen."
Auch die oberste Ordensschwester in Deutschland bewertet das Ordensgewand anders als das Land. Die Nonnentracht sei "eindeutig eine religiös motivierte Kleidung", sagte die Vorsitzende der Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands (VOD), Schwester Aloisia Höing, im thüringischen Heiligenstadt. Die Auffassung vom Habit als "Berufskleidung" sei hingegen "zu eng" und "etwas komisch".
"Land muss sein eigenes Gesetz befolgen"
Kultusministerin Annette Schavan (CDU) hatte am Montag Darstellungen zurückgewiesen, wonach das Kopftuchverbot auch Nonnen trifft. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar den Grundsatz der strikten Gleichbehandlung der Religionen betont. Über das Tragen einer "Berufskleidung" von Ordensschwestern habe es aber nicht ausdrücklich entschieden, da diese Frage nicht Ausgangspunkt des Prozesses gewesen sei. Böckenförde verwies jedoch auf eine Urteilspassage, in der es heißt: "Ausnahmen für bestimmte Formen religiös motivierter Kleidung in bestimmten Regionen" kämen "nicht in Betracht".
Der Jurist sieht das Land jetzt in einem Dilemma. "Befolgt es sein eigenes Gesetz so, wie es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nur Bestand haben kann, muss es den Nonnenhabit verbieten", sagte er. Ansonsten nähme das Land "sein eigenes Schulgesetz nicht ernst". Eine muslimische Lehrerin, der das Kopftuch verboten werde, könne nun gerichtlich durchsetzen, dass Nonnen in der Schule den Schleier ausziehen müssen.
Höing sagte, wenn man an Schulen "generell jede Religiosität ausblenden" wolle, wäre auch ein Verbot des christlichen Ordensgewands nur folgerichtig. Sie könne sich aber "nicht vorstellen, dass dies in unserer Gesellschaft stillschweigend hingenommen" würde. Höing, die Generaloberin der Schwestern der heiligen Maria Magdalena Postel (SMMP) ist, betonte, dass Nonnen das Ordenskleid auch privat tragen. Es sei "ein Lebenskleid". Der Habit sei "ein Zeichen der Religiosität und der Beziehung zu Gott". Die Tracht verweise auf "eine Lebensform in Gelübden".
Die VOD vertritt knapp 28.000 Ordensfrauen aus mehr als 300 verschiedenen Gemeinschaften. Als Lehrerinnen sind nach Angaben Höings 693 Nonnen tätig, die meisten jedoch nicht an staatlichen, sondern an ordenseigenen oder kirchlichen Schulen.
Von Norbert Demuth, ddp
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