Fünfmal am Tag wollte ein muslimischer Schüler in der Schule beten. Doch die Schulleiterin des Diesterweg-Gymnasiums in Berlin Wedding verbot dem 14-Jährigen dieses Tun. Sie wies auf das Neutralitätsgebot hin. Es besagt unter anderem, dass der Staat, zu dem ja auch die Schule gehört, sich nicht mit einer bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis identifizieren darf.
Der Schüler fand das nicht überzeugend. Er reichte Klage beim Verwaltungsgericht ein und gab an, nach seinem Glauben verpflichtet zu sein, fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten zu beten. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass sich der Junge auf seine Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes berufen darf (VG 3 A 983.07). Das Recht gelte nicht nur für "die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben." Es schließe auch die äußere Freiheit ein, den Glauben zu bekunden.
Insbesondere das Beten gehöre dazu - weil die Gebetspflicht zu den fünf Säulen des Islam zähle. Außerdem habe die Schule nicht darlegen können, wie das Gebet des Schülers den Schulbetrieb und den Bildungs- und Erziehungsauftrag beeinträchtige. Mitschüler und Lehrer müssten nicht am Gebet teilnehmen. Die Schulleitung könne dem Schüler ein ungestörtes Beten in einem für andere nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich des Schulgeländes ermöglichen - und auf diese Weise der Gefahr einer demonstrativen oder werbenden Form des Gebets begegnen.
Im Übrigen erfordere das friedliche Zusammenleben in einer bekenntnisfreien Schule, dass die Schüler lernten, die religiöse Überzeugung anderer zu tolerieren und zu respektieren, heißt es in der Begründung des Gerichts weiter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Schule kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung einlegen.
mer/dpa/AP
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