Jedes Jahr an fast jeder Schule in Deutschland eröffnet der Noten-Basar. Lehrer hören dann Sätze wie: Wenn Sie mir noch eine Drei geben, kann ich meine Mathe-Fünf ausgleichen. Oder sie hören das Flehen um eine Vier in Deutsch, weil der Schüler mit einer weiteren Fünf nicht versetzt wird. Da drängen Schüler plötzlich darauf, ein freiwilliges Referat halten oder einen Nach-Test schreiben zu dürfen. Manchmal appellieren sie auch ans Gewissen der Lehrer.
Juristisch gegen eine Note vorzugehen ist hingegen nicht ganz so häufig. Doch die Eltern eines Siebtklässlers aus dem niedersächsischen Landkreis Helmstedt versuchten es - und scheiterten.
Denn Lehrer genießen viel Freiheit bei der Vergabe von Noten, auch wenn es dabei immer wieder alles andere als gerecht zugeht. Das Verwaltungsgericht hat jetzt diese Freiheit noch einmal betont: Demnach müssen sie nicht unbedingt die Note vergeben, die sich rechnerisch aus den Einzelleistungen eines Schülers ergibt.
Die Eltern wehrten sich dagegen, dass ihr Sohn in Französisch die Note 5, mangelhaft, bekommen hatte und nicht in die achte Klasse des Gymnasiums versetzt worden war. Der Durchschnitt aller schriftlichen und mündlichen Französisch-Noten des Jungen lag bei 4,41. Das hätte zu einer Vier abgerundet werden müssen, finden die Eltern.
Die Lehrerin gab dem Jungen aber eine Fünf und begründete das mit einer "negativen Tendenz" und damit, dass dem Schüler grundlegende Kenntnisse fehlten: Er "begreife die grammatikalischen Zusammenhänge nicht und könne sich sowohl mündlich als auch schriftlich nur selten in kompletten Sätzen äußern", heißt es in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig (AZ 6 B 149/10). Weil der Junge zudem eine Fünf in Mathe hatte, wurde er nicht versetzt.
Der Eilantrag der Eltern hatte zum Ziel, den Jungen vorläufig in die achte Klasse zu versetzen, bis die Notenfrage in Französisch geklärt sei. Das lehnte das Gericht jetzt ab und begründete: Lehrern stehe ein Beurteilungsspielraum zu, sie müssten bei der Notenvergabe "in pädagogischer Verantwortung eine Gesamtbewertung vornehmen". Allerdings müssten die Lehrkräfte nachvollziehbar begründen können, dass ein tragfähiger Grund dafür bestehe, vom rechnerischen Durchschnittswert abzuweichen. Da dies in dem vorliegenden Fall geschehen sei, sei die Französisch-Note des Jungen rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Angaben eines Gerichtssprechers hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung.
otr/dpa/apn
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Wieso hat er ihn dann nicht? Der Beamtenstatus wird nicht vererbt, und die diversen Beamtenlaufbahnen stehen jedem offen. Gerade eben haben Sie gesagt, auch abhängig beschäftigte Handwerker und Facharbeiter hätten den [...] mehr...
Werter Sergejewitsch Und Sie beschleicht die "Gewissheit", dass Sie bei Leistungsbewertungen auf der Verliererseite sein könnten?:-) Den Lehrern die völlige Unabhängigkeit wie Richtern zuzubilligen, ist natürlich [...] mehr...
schließe ich mich dieser Aussage an. (Auch wenn das kein deutscher Satz ist und ich dafür dann eine schlechte Note bekomme) mehr...
Es gibt in etlichen Städten private Institute, wo man gegen eine entsprechende Gebühr Crashkurse zur Vorbereitung auf die Latinumsprüfung belegen kann. Die Institute, die ich kenne, werden von examinierten Latinisten [...] mehr...
Natürlich. Das macht man, um die Abbrecherzahlen ein bisschen in Grenzen zu halten. mehr...
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