Urteil zur Arbeitszimmer-Klage: Lehrer gehen leer aus
Sie wollten Geld haben für ihre Arbeitszimmer - und scheiterten auch vor dem Bundesverwaltungsgericht: Drei Lehrer klagten sich durch drei Instanzen, um eine Zulage für das häusliche Büro durchzusetzen. Die Richter entschieden anders - schließlich verdienten die Studienräte schon genug.
Nein, ein Arbeitszimmer zahlt ihnen der Staat auch künftig nicht. In dem juristischen Streit um das Bereitstellen eines Dienstzimmers in der Schule und das Erstatten von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer mussten die klagenden Lehrer vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Niederlage hinnehmen. "Der Senat sieht den Antrag auf ein Dienstzimmer in der Schule als aussichtslos an", sagte der Vorsitzende Richter des Fünften Senats, Jürgen Vormeier, in Leipzig schon während der Verhandlung.
Das Gericht wies schließlich die Revisionen der drei Lehrer ab, die zuvor bereits vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück und dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg gescheitert waren. In dem Streit wollten ein Oberstudienrat und zwei weitere Lehrer aus Osnabrück die Übernahme der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers erreichen. Richter Vormeier führte an, aus dem Niedersächsischen Landesbesoldungsgesetz ergebe sich zwar der Anspruch für verbeamtete Lehrer auf eine Besoldung, die eine dem Amt angemessene Lebensführung ermöglichen soll, was als Alimentationsprinzip bezeichnet wird. Allerdings sei kein Anspruch auf das Erstatten von Aufwendungen ableitbar, wie sie sich für häusliche Arbeitszimmer ergäben.
Damit die Lehrer ihre Aufwendungen erstattet bekommen könnten, müsse für sie eine unerträgliche Belastung vorhanden sein. "Es ist davon auszugehen, dass nicht von einer unerträglichen Belastung gesprochen werden kann", schätzte der Vorsitzende Richter die Situation der Lehrer ein. Die Kosten von rund hundert Euro monatlich, die für die Arbeitszimmer der drei Lehrer entstünden, müssten im Verhältnis zur Besoldung gesehen werden, die sich bei den Besoldungsstufen A 13 und A 14 im oberen Bereich bewegten. Außerdem stehe das Dienstzimmer "ganz überwiegend" auch zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Aktenzeichen: BWerwG 5 C 11.12, BWerwG 5 C 12.12 und BWerwG 5 C 13.12
otr/dapd
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