Der Gymnasiallehrer aus Rheine in Nordrhein-Westfalen sah nichts Falsches daran, einem Lokalpolitiker mal ordentlich die Meinung zu sagen. Schließlich trenne er Dienstliches und Privates; und privat genieße er doch die Meinungsfreiheit. Und sein Unterricht sei neutral, ganz ohne Wertungen oder Schmähkritik.
Doch alle Beteuerungen halfen ihm nichts: Auch wenn ein Lehrer als Privatperson öffentlich Schmähkritik übt, muss er mit einer Rüge rechnen, urteilte das Verwaltungsgericht Münster.
Der Lehrer hatte vor zwei Jahren in Leserbriefen an die "Münsterländer Volkszeitung" den örtlichen CDU-Vorsitzenden einen "ausgemachten Spaltpilz" genannt, ihm "unappetitliche Kraftmeierei" und "gedankliche Einseitigkeit" nachgesagt und dessen Parteikollegen als "Vasallen" bezeichnet.
Auch die örtlichen Fraktionen von CDU, FDP und Grünen im Stadtrat bekamen ihr Fett weg: Der Lehrer bezeichnete sie als "Volksfront". Die Bezirksregierung hatte ihm daraufhin eine sogenannte Missbilligung in die Personalakte geschrieben. Der Lehrer klagte dagegen.
Der "Daniel Küblböck von Rheine"
Er argumentierte, er habe sich als Privatperson geäußert, die Briefe hätten keinen Bezug zu seinem Beamtendasein. Dabei berief er sich auf die Meinungsfreiheit. Das Gericht war anderer Meinung: Er dürfe sich zwar prinzipiell zu jedem Thema äußern, das nicht in direktem Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Lehrer stehe. Dabei müsse er aber "Sachlichkeit und Distanz" wahren.
Zurückhaltung sei nur dann keine Pflicht, wenn der Lehrer selbst einer überzogenen Äußerung entgegentrete - was hier aber nicht der Fall sei. Der Lehrer hatte allerdings laut der "Münsterländischen Volkszeitung" seine Leserbriefe damit begründet, dass der CDU-Politiker ihn als "Daniel Küblböck von Rheine" oder als "Gottvater, der keinen neben sich dulde" bezeichnet hätte.
Einen Vergleich hatte der Lehrer abgelehnt
Das Gericht aber wollte die eigenen Gesetze eines Streits zwischen zwei Männern nicht anerkennen: Die Briefe des Lehrers seien nicht nur plakative Zuspitzungen von Sachargumenten, sondern im Wesentlichen auch herabwürdigend. Das sei nicht im Sinne der demokratischen Meinungsbildung - denn dagegen könne man sich mit Sachargumenten nicht wehren. Und da kommt der Beruf ins Spiel: Weil er als Lehrer eine Vorbildwirkung für die Schüler habe, stünden die Briefe im Widerspruch zu dessen Lehrauftrag, so das Gericht.
Die Richter hatten dem Lehrer vor der Entscheidung noch einen Vergleich angeboten: Er hätte eine Erklärung abgeben sollen, dass er sich künftig zwar weiterhin plakativ und zugespitzt öffentlich äußern dürfe, in seinen Leserbriefen aber sachlich und objektiv bleiben müsse. Im Gegenzug hätte die Bezirksregierung den Eintrag aus der Personalakte gestrichen.
Doch der Lehrer hatte abgelehnt: Er wolle eine Entscheidung und wissen, wo die Grenzen sind. Nun weiß er: "Spaltpilz" geht zu weit.
bim
Auf anderen Social Networks posten:
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik SchulSPIEGEL | Twitter | RSS |
| alles zum Thema Lehrer | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2009
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH