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22.08.2010
 

Bier holen und Babysitten

"Lass das mal den Azubi machen"

Babys bespaßen, ob mit Musik oder ohne, ist nicht der Job des AuszubildendenZur Großansicht
DPA

Babys bespaßen, ob mit Musik oder ohne, ist nicht der Job des Auszubildenden

Lehrlinge müssen sich nicht alles gefallen lassen. Wenn der Chef ständig von ihnen verlangt, mit dem Hund Gassi zu gehen, dürfen sie nein sagen. Doch auch wenn Bier holen nicht in der Prüfungsordnung steht, sollten Beschwerden sparsam dosiert werden.

Berlin/Heidelberg - Bier holen, Babysitten oder den Büroboden wischen - nicht selten schlagen sich Lehrlinge mit solchen Tätigkeiten herum, obwohl sie nicht in die Ausbildung gehören. Alles müssen sich die Azubis aber nicht gefallen lassen. Schließlich sollen sie etwas lernen und dürfen nicht bloß als billige Aushilfe dem Betrieb dienen. "Nein" zu sagen, ist ihr gutes Recht.

Doch die Realität sieht oft anders aus. "Es gibt immer wieder Fälle, in denen Azubis zum Beispiel mit dem Hund Gassi gehen oder als Kinderbetreuung herhalten müssen", sagt Dirk Neumann, Ausbildungsexperte des Deutschen Gewerkschaftsbundes ( DGB) in Berlin. Rund jeder achte Lehrling (13,4 Prozent) muss laut einer DGB-Studie häufig oder sogar ständig Dinge erledigen, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben.

Das allerdings ist nach dem Berufsbildungsgesetz verboten: Es schreibt vor, dass Lehrlingen nur Aufgaben übertragen werden dürfen, die "dem Ausbildungszweck dienen", wie das Bundesbildungsministerium (BMBF) in seinem Handbuch zu Rechten von Azubis erläutert. Wann hierbei die Grenze überschritten ist, lässt sich pauschal aber nicht so einfach sagen. "Ein Azubi darf kein Ersatz für die Putzfrau sein", erklärt der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. Es sei zum Beispiel aber zulässig, dass ein angehender Mechaniker oder Schreiner eine Maschine saubermachen soll, an der er ausgebildet wird.

"Steht das in der Prüfungsordnung?"

Auch wenn ein Lehrling einmal zum Bierholen geschickt wird und diese Aufgabe reihum wechselt, kann er sich schlecht beschweren. "Beim ersten Mal gleich zu sagen: 'Steht nicht in der Prüfungsordnung - mach' ich nicht', das geht nicht", erläutert Eckert, der Vorstandsmitglied im Deutschen Anwaltverein ist. Wird der Azubi aber ständig zum Bierholen oder Einkaufen geschickt, sei der Bogen überspannt. Ähnlich sieht das Neumann, wenn es darum geht, wer morgens im Büro die Spülmaschine ausräumen muss. "Wenn der Lehrling das mal machen muss und alle anderen das auch mal machen, ist das in Ordnung. Aber in vielen Betrieben heißt es: 'Lass das mal den Azubi machen, dann hat der was zu tun.'"

Infolge der Wirtschaftskrise bestehe die Gefahr, dass ein solcher Satz derzeit öfters fällt, meint Neumann. Das liege unter anderem an der Kurzarbeit: "Wo nur noch 70 Prozent gearbeitet wird, ist es natürlich nicht einfach, noch 100 Prozent Ausbildung zu garantieren. Da kann es schon sein, dass es dann heißt: 'Jetzt beschäftigen wir den mal irgendwie.'"

Notfalls externe Hilfe holen

Um sich dagegen zu wappnen, sollten Lehrlinge ihren Ausbildungsplan genau kennen und prüfen, ob er eingehalten wird. Falls er noch gar nicht erstellt wurde, sollte das schleunigst nachgeholt werden, rät Neumann. Im zweiten Schritt sollten sie das Gespräch mit dem Chef suchen, rät Neumann. Falls es in der Firma einen Ausbildungsbeauftragten oder Betriebsrat gibt, könnten diese dabei vermitteln. Oder Lehrlinge tun sich mit anderen unzufriedenen Azubis im Betrieb zusammen und sprechen gemeinsam mit dem Chef.

Hilft das nicht, sollten Lehrlinge sich extern Hilfe holen, empfiehlt Neumann. Ansprechpartner gebe es zum einen bei den Kammern. Azubis könnten aber auch Lehrer an der Berufsschule ansprechen. "Die kennen die Betriebe oft gut und können eine neutrale Instanz sein." Und eventuell wüssten sie auch, wie der Streit ums Bier holen, Babysitten oder Bodenwischen in anderen Fällen gelöst werden konnte. Auch der DGB bietet eine Online-Beratung an.

Von Tobias Schormann, dpa

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Was muss der Ausbilder können?

Der Ausbilder muss in der jeweiligen Fachrichtung ausgebildet sein und über entsprechende Berufserfahrung verfügen. Das regeln die Paragrafen 29 und 30 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) , die Paragrafen 21 und folgende der Handwerksordnung (HwO) sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in Paragraf 25.

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