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Schüler-Grundgesetz Lästern auf dem Elternabend verboten

Darf man 17-Jährigen noch Stubenarrest erteilen? Wieso dürfen Eltern im Schulelternrat nicht tratschen? Ist die Ohrfeige von der Mutter eine Körperverletzung? Das Schüler-Grundgesetz klärt, welche Rechte und Pflichten Eltern haben.

Elternvertretung: Privater Klatsch unerwünscht

Lästerobjekt Lehrer: Elternvertreter müssen sich zurückhalten
DPA

Lästerobjekt Lehrer: Elternvertreter müssen sich zurückhalten

Die Schule ist kein elternfreier Raum. Auch die Alten haben etwas zu sagen, etwa in der Elternversammlung, die aus ihrer Mitte eine Elternvertretung wählt. Vorausgesetzt natürlich, dass sich ein Erziehungsberechtigter dieses Amt aufhalsen lässt. Denn Ruhm, Ehre oder Macht winken nicht gerade, wenn man in der Klassenelternschaft oder dem Schulelternrat sitzt. Man hängt zwar in vielen Sitzungen herum, weil die Landesschulgesetze viele Themen zur Diskussion vorschreiben, aber zu bestimmen gibt es wenig. Und manche Schulgesetze verbieten sogar ausdrücklich das Lästern über Lehrer oder Schüler: "Private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern dürfen im Schulelternrat nicht behandelt werden", heißt es zum Beispiel in Niedersachsen.


Schulwahl: Bitte auf dem Teppich bleiben

Elitäre Sportarten: Nur mit viel Talent
REUTERS

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Staatlich oder privat, mit altsprachlichem Schwerpunkt oder technischer Förderung - theoretisch kann jeder Schüler die Schule besuchen, die er möchte. Theoretisch. Denn dabei soll zwar auf Talente und Interesse der Schüler Rücksicht genommen werden, doch das letzte Wort sprechen rechtlich gesehen die Eltern, denn sie haben das Erziehungsrecht.

Von dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt nämlich: "In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden." Wenn also die ehrgeizigen Eltern aus der völlig untalentierten und an jeder Art von Bodenturnen absolut uninteressierten Steffi einen neuen Star der Rhythmischen Sportgymnastik machen wollen, kann das Familiengericht eingreifen und bestimmen, dass Steffi nicht ins Gymnastik-Internat abgeschoben wird, sondern an der heimischen Realschule bleiben darf.


Elternsprechtag: Alles kommt raus

Für manchen kann der Elternsprechtag der Tag der Wahrheit werden - spätestens dann kommt die unterschlagene Matheklausur ans Licht. Da kann man als Schüler nichts machen. Selbst wer schon 18 Jahre alt ist, muss sich gefallen lassen, dass die Pauker einfach mal die Eltern anrufen und ein bisschen aus der Schule plaudern. Jedenfalls dann, wenn der Mathelehrer nicht nur um das Abitur fürchtet. Nach dem Erfurter Massaker haben inzwischen viele Länder ihre Schulgesetze geändert - die Schulen dürfen bei gravierenden Problemen auch die Eltern volljähriger Schülern benachrichtigen.


Erziehungsmethoden: Ohrfeigen sind strafbar

Verboten: der Griff zum Rohrstock
DPA

Verboten: der Griff zum Rohrstock

Noch vor einigen Jahren ging es an Schulen gern einmal handgreiflich zu: Wer nicht hören wollte, musste fühlen und bekam den Hintern versohlt. Lehrer wie Eltern fanden, eine Tracht Prügel habe noch keinem geschadet. Heute ist körperliche Gewalt verboten. "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig"', schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch vor.

Das gilt nicht nur für Eltern, sondern erst recht auch für Lehrer. Das Strafgesetzbuch regelt es ganz klar: Auch die einzelne schallende Ohrfeige der gestressten Mutter ist verboten und sogar eine strafbare Körperverletzung (Paragraf 223). Auf der anderen Seite gilt aber auch, dass das Gesetz gewaltfreie und nicht entwürdigende Strafen grundsätzlich erlaubt. Kommt also die 16-jährige Tochter vor der wichtigen Klassenarbeit erst nachts um eins aus der Disco, ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Eltern erst mal Hausarrest verhängen.


Erziehungsrecht: Diskussionen erwünscht

Auch wenn es dem 17-jährigen Rebellen nicht passt: Bis zum 18. Geburtstag ist er minderjährig, seine Eltern haben auf ihn aufzupassen. "Pflicht und das Recht zur elterlichen Sorge" nennen das die Juristen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht aber auch, dass die Eltern darauf achten sollen, dass das Kind zunehmend mehr selbst entscheiden will. Kleine Meinungsverschiedenheiten dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers gern gründlich ausdiskutiert werden: "Die Eltern besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an." Vor dem Stubenarrest kommt also erst mal die Diskussion - was so ermüdend sein kann, dass mancher doch lieber stumm das elterliche Verbot akzeptiert und sich ins eigene Zimmer verzieht.


Gemeinsame Sorge der Eltern: Teile und herrsche

Divide et impera (teile und herrsche) beherrschen vor allem Töchter aus dem Effeff. Papa um den Finger wickeln ist ja auch wirklich einfach. Wichtig ist beim Ausspielen von Mutter und Vater, dass die es am besten gar nicht merken. Das Gesetz will es eigentlich anders: Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern versuchen, sich zu einigen. Und das BGB setzt sogar noch einen drauf: Liegen sich Eltern wegen einer Erziehungsfrage ständig in den Haaren, so "kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen" (Paragraf 1628). Das heißt, dass weder Mutter oder Vater automatisch das letzte Wort haben - es sei denn, einem Elternteil ist, zum Beispiel nach einer Scheidung, das alleinige Sorgerecht anvertraut worden.

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