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Urteil Lehrer haben keinen Anspruch auf Schulbüro

Ein Arbeitszimmer zu Hause ist steuerlich nicht absetzbar, in der Schule gibt es keins - das fand ein Lehrer aus Baden-Württemberg ungerecht und klagte. Bei zwei Gerichten lief er auf: Das Land ist nicht verpflichtet, Lehrern eigene Büros bereitzustellen, so die Richter.

Lehrer in Baden-Württemberg müssen auch weiterhin mit ihren Kollegen im Lehrerzimmer sitzen und ihren Unterricht am heimischen Schreibtisch oder in leeren Klassenräumen vorbereiten. Ein höchstrichterliches Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim erspart es dem Land somit, knapp 85.000 Lehrern eigene Büros an den Schulen einzurichten - eine Baumaßnahme, die wohl mehr gekostet hätte als die von Bundesbildungsministerin Annette Schavan geforderten 100.000 Euro für jede Schule in Deutschland.

Eins rauf mit Mappe: Keine Chance auf Dienstzimmer für Lehrer
AP

Eins rauf mit Mappe: Keine Chance auf Dienstzimmer für Lehrer

Ein Realschullehrer aus dem Raum Karlsruhe hatte verlangt, das Land müsse ihm ein eigenes Arbeitszimmer mitsamt Arbeitsmaterial, Mobiliar und Internet-Zugang in der Schule bereitstellen. Schließlich, argumentierte der Lehrer, hätten andere Beamte auch ein Zimmer für sich.

Ein Arbeitszimmer in der Schule sei zudem eine Kompensation, weil nach dem neuen Steuerrecht ein Arbeitszimmer nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden könne und der Lehrer darum finanzielle Einbußen hinnehmen müsse.

Bereits im Februar hatte das Karlsruher Verwaltungsgericht es abgelehnt, dem Lehrer ein eigenes Büro in seiner Schule zuzugestehen. Mit anderen Beamten sei ein Lehrer nicht gleichzustellen, weil er nur einen Teil seiner Arbeitszeit in der Schule verbringe, urteilten die Richter damals. Das Gericht sah daher keine Ungleichbehandlung von Lehrern im Vergleich zu anderen Beamten mit eigenen vier Wänden.

Niederlage in zwei Instanzen

Außerdem stehe dem Lehrer jederzeit Raum in der Schule zum Vor- und Nachbereiten des Unterrichts zur Verfügung. "Der bloße Wunsch eines Lehrers, einen räumlich abgegrenzten Arbeitsplatz zu nutzen, zwingt den Dienstherren nicht, einen solchen bereitszustellen", so die Karlsruher Richter.

Diesem Urteil folgte auch der Verwaltungsgerichtshof und ließ die Berufung des Realschullehrers gegen das Karlsruher Urteil nicht zu. Er habe nicht plausibel machen können, dass die steuerliche Nichtabsetzbarkeit eines Arbeitszimmers eine unzumutbare Kostenbelastung bedeute.

Und selbst wenn der Dienstherr, also das Land Baden-Württemberg, einen Lehrer entschädigen müsste: Dem Land stünde "weites Ermessen" zu; anstelle eines Arbeitszimmers käme dann auch ein finanzieller Ausgleich in Betracht, so die obersten Verwaltungsrichter im Südwesten - sie wollten wohl auch für die Zukunft massive Anbauten an den Schulen im Land der Häuslebauer ausschließen (Aktenzeichen 3 1901/07, Az.: 4 S 659/08).

cht

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