Urteil zur Kinderbetreuung: Eltern kriegen Mehrkosten für Ausweich-Kita erstattet
Seit August besteht der Rechtsanspruch auf einen öffentlichen Kita-Platz, daraus ergeben sich finanzielle Ansprüche für Eltern. Das Bundesverwaltungsgericht entschied: Wer dringend einen Platz braucht und von seiner Stadt keinen bekommt, kann die Differenz zu einer teuren Privatunterbringung zurückfordern.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Streit um den Ersatz privater Kita-Kosten grundsätzlicher zugunsten von Eltern geurteilt. Eltern haben demnach einen Anspruch darauf, die Kosten einer privat organisierten Kinderbetreuung von ihrer Kommune erstattet zu bekommen, wenn diese den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann.
Allerdings gelte der Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen, teilte das Gericht in Leipzig mit. Wegen des seit August bundesweit geltenden Rechtsanspruchs auf einen Krippenplatz für Ein- bis Dreijährige hat das Urteil Signalwirkung.
Im konkreten Fall hatte eine Mutter aus Mainz von der Stadt rund 2200 Euro verlangt, weil sie ihre zweijährige Tochter von April bis Oktober 2011 bei einer privaten Elterninitiative unterbringen musste. Die Stadt hatte den schon damals in Rheinland-Pfalz bestehenden Rechtsanspruch auf einen kostenfreien Kita-Platz nicht erfüllen können und muss nun zahlen. Allerdings werden die Kosten für das Mittagessen nicht angerechnet, weil die Mahlzeit trotz kostenfreier Unterbringung auch in der öffentlichen Kita hätte bezahlt werden müssen. Die Ausgaben der Mutter wurden also gegengerechnet.
Ein Urteil, das teuer werden kann
"Der Senat hat festgestellt, dass es eine bundesrechtliche Grundlage für den Anspruch auf Aufwendungsersatz gibt", sagte Gerichtssprecherin Renate Philipp. Das bedeutet: Wer dringend einen Kita-Platz benötigt und keinen von seiner Kommune bekommt, obwohl er sich rechtzeitig dafür angemeldet hatte, kann die Mehrkosten für eine Unterbringung in einer privaten Kindertagesstätte erstattet bekommen. Die Voraussetzungen für den Anspruch ergeben sich aus dem Bundessozialgesetz.
Für die Städte und Gemeinden kann das Urteil teuer werden, weil sich an den Rechtsanspruch auf einen Platz nun auch der Anspruch auf finanzielle Erstattung knüpft, wenn Kommunen nicht ausreichend Plätze in Krippen bereithalten. Ursula Krickel, Sprecherin des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, sagte zu dem Urteil, die Kommunen seien "wirklich froh", weil das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hatte, dass Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Außerdem sei der Mainzer Fall dahingehend besonders, weil das Land das Recht auf einen kostenfreien Kita-Platz eingeräumt hatte.
Aus Furcht vor einer Klagewelle hatte der Städte- und Gemeindebund Ende 2012 noch versucht, den Rechtsanspruch aufzuweichen. Die Städte in Baden-Württemberg hatten damals gefordert, den Anspruch auf einen Platz zunächst nur für zweijährige Kinder gelten zu lassen und später auf einjährige Kinder auszuweiten. Der Versuch scheiterte allerdings.
Die Mainzer Mutter hatte bereits in der Vorinstanz beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz Recht bekommen (OVG Koblenz: 7 A 10671/12). Die Stadt Mainz war gegen dieses Urteil beim Bundesverwaltungsgericht in Revision gegangen, welche die Leipziger Richter nun zurückwiesen.
Aktenzeichen des BVerwG: 5 C 35.12
cht/dpa
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