Muslimische Lehrerin: Nonnentracht ja, Kopftuch nein
In Baden-Württemberg dürfen muslimische Lehrerinnen auch künftig kein Kopftuch tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer zum Islam konvertierten Lehrerin entschieden. Nonnen dagegen können weiter in Ordenstracht unterrichten.
Erst sollte sie es abnehmen, dann durfte sie es aufbehalten, jetzt muss es wieder runter vom Kopf: Doris G. ist Lehrerin, Muslimin und will im Unterricht ein Kopftuch tragen. Jetzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs in Mannheim gegen sie entschieden (Aktenzeichen 4 S 516/07).
Religiöses Symbol: Lehrerin Doris G. muss ihr Kopftuch bei der Arbeit abnehmen
Die Lehrerin Doris G. hatte gegen eine Anweisung des Stuttgarter Oberschulamts geklagt, nach der sie das Kopftuch während der Dienstzeit abnehmen muss. Eine Revision des Urteils ist nicht möglich; Doris G. kann allerdings gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen.
Die Pädagogin lehrt seit 1973 an einer Grund- und Hauptschule in Stuttgart, trat 1984 zum Islam über und trug seit 1995 während des Dienstes eine Kopfbedeckung. Im Dezember 2004 wies das Stuttgarter Oberschulamt die Lehrerin an, das Kopftuch während der Dienstzeit abzunehmen. Die Muslimin legte Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Ihre Begründung: Sie sei seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule.
Nonnentracht ist weiter zulässig
Im Juli 2006 wurde Doris G. zunächst das Recht zugestanden, ein Kopftuch im Unterricht tragen zu dürfen. Schließlich könnten auch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen unterrichten - und es sei nicht ersichtlich, warum christliche Glaubensbekenntnisse bevorzugt werden sollten. Die Anweisung sei außerdem rechtswidrig, weil sie gegen das Grundgesetz und gegen die europäische Menschenrechtskonvention verstoße.
Baden-Württembergs Kultusminister Helmut Rau dagegen hatte zum Prozessauftakt argumentiert, dass eine Nonnentracht nicht mit dem muslimischen Kopftuch gleichzustellen sei. Die Tracht sei nicht nur Berufskleidung, sondern auch Ausdruck der christlich-abendländischen Kultur. Auch nach Auffassung der Mannheimer Richter kann sich die Klägerin nicht auf eine Ungleichbehandlung etwa mit drei Nonnen berufen, die im Baden-Badener Vorort Lichtental im Habit Unterricht erteilen.
In Baden-Württemberg ist die Kopfbedeckung an Schulen für Lehrerinnen verboten, das Verbot ist seit April 2004 im baden-württembergischen Schulgesetz verankert. Ähnliche Gesetze gelten in acht weiteren Bundesländern.
wie/dpa
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