Arbeitnehmer Gewisse Erregung
Schimpfwörter für den Chef: Die Richter sahen das als grobe Beleidigung an, sogar als "erhebliche Ehrverletzung" des Vorgesetzten - eine Kündigung hielten sie denoch für überzogen.
Wer seinen Chef als "Wichser" tituliert, muss nicht unbedingt mit einer Kündigung rechnen. Lange Betriebszugehörigkeit kann als mildernder Umstand gelten.
Diese Tage im Advent sind besonders gefährlich; wenn sich Crews, Abteilungen, ganze Firmen in geselliger Absicht versammeln, wenn Reden gehalten und Geschenke verteilt werden, wenn Alkohol getrunken wird, manchmal mehr als genug. "Weihnachtsfeiern", sagt die Mainzer Arbeitsrichterin Maria Vonderau, "sind oft der Anlass."
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Manch einer der vorweihnachtlichen Disputanten, schwant Richterin Vonderau, dürfte nun triumphierend auf ein Urteil ihres Landesarbeitsgerichts verweisen, das kürzlich bekannt wurde: Den Boss einen "Wichser" zu nennen und die Geschäftsführung "Arschlöcher" muss laut dieser Entscheidung nicht zwangsläufig zur Kündigung führen - wenn man lange genug im Betrieb angestellt sei und die Umstände eine gewisse Erregung rechtfertigten.
Erregt war er jedenfalls, der heute 36-jährige Lagerist eines großen Verbrauchermarkts südlich von Trier. Sein linker Mittelfinger schmerzte, der Arzt hatte ihn arbeitsunfähig geschrieben, und weil sein Chef gerade nicht zu sprechen war, legte der Beschäftigte die Krankschreibung einfach im Büro ab. Er war noch im Betrieb, als sein Vorgesetzter ihn ausrufen ließ. Über eine interne Telefonleitung entwickelte sich dann ein an Lautstärke rasch zunehmender Dialog.
"Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an", soll der Lagerist am Ende des Gesprächs in den Hörer gebrüllt haben. Nach dem Auflegen jedenfalls fasste er die Konversation in Gegenwart mehrerer Kolleginnen mit dem Satz "Der Wichser, er hat sie doch nicht mehr alle" zusammen, schmiss zwei Fertigpizzen auf den Boden und krönte seinen Abgang mit den Worten: "Dann sollen die Arschlöcher mich doch rauswerfen."
Als genau das erfolgte, zog der Lagerist gegen die Kündigung vor Gericht. Er gewann vor dem Arbeitsgericht in Trier und in zweiter Instanz in Mainz. Eine grobe Beleidigung sei das zwar, urteilten die Richter, sogar eine "erhebliche Ehrverletzung" des Vorgesetzten. Aber zum Rausschmiss reiche es trotzdem nicht, schließlich müssten auch die Umstände des Streits berücksichtigt werden: Immerhin arbeite der Mann schon seit 18 Jahren im Betrieb. Während des Telefongesprächs habe er offenbar Angst um seinen Arbeitsplatz bekommen. Und schließlich müsse auch der "branchenübliche Umgangston" im Einzelhandelsgewerbe berücksichtigt werden.
Die Rechtsprechung deutscher Gerichte ist sehr unterschiedlich
Für potentielle Nachahmer eigne sich der Fall allerdings eher nicht, warnen Arbeitsrechtler wie der Fachanwalt Alexius Leuchten von der Münchner Kanzlei Beiten Burkhardt. Zu differenziert sei jeder Einzelfall, zu unterschiedlich die Rechtsprechung deutscher Gerichte.
Das Landesarbeitsgericht Hamm beispielsweise hielt 2004 eine Kündigung durchaus für angemessen, nachdem ein Angestellter seinen Vorgesetzten bei einer Weihnachtsfeier ebenfalls als "Wichser" und "Arschloch" tituliert hatte. Dem Geschassten nutzte es auch nichts, dass er dem Unternehmen schon 23 Jahre angehört hatte.
Eher fahrlässig ist es auch, seinem Chef im Beisein mehrerer Kolleginnen ein launiges "Sie haben doch nur Bumsen im Kopf" an denselben zu werfen. Zumindest kann das eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wie das Landesarbeitsgericht Köln 1998 urteilte.
Auch das Landesarbeitsgericht in Mainz zieht der Toleranz mitunter Grenzen: Vor Jahren befand es, dass die Aussage "Du bist ein Arschloch" in Richtung Chef "regelmäßig einen Grund für eine fristlose Kündigung" darstelle - im konkreten Fall war die Absenderin dieser Behauptung allerdings noch in der Probezeit.
Das Urteil zum Verbrauchermarktbeschäftigten liege dennoch im Trend aktueller Rechtsprechung, sagt Arbeitsrechtler Leuchten: "Es gibt eine etwas andere Akzentuierung, seit das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr den 'Fall Emmely' entschied."
Die Bundesarbeitsrichter hatten die fristlose Kündigung einer Berliner Supermarktkassiererin, die nach über 30-jähriger Betriebszugehörigkeit zwei Getränkebons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen haben soll, für ungültig erklärt.
Seither, so Leuchten, werde auch in Beleidigungsfällen stärker darauf geachtet, wie sich die Beschäftigten bisher am Arbeitsplatz verhalten hätten und ob äußere Umstände im konkreten Fall eine potentielle Ehrverletzung der Vorgesetzten entschuldbar machten.
Für verbale Ausfälle bei der Weihnachtsfeier bedeutet das: Auch kollektiv-ausufernder Alkoholgenuss kann eventuell als mildernder Umstand gewertet werden.
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© DER SPIEGEL 51/2011
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Einfach so jemanden entlassen - das geht in Deutschland nicht. Man braucht gute Gründe für eine ordentliche Kündigung. Juristen unterscheiden zwischen einer personenbedingten (etwa bei langer Krankheit), einer verhaltensbedingten (etwa bei Leistungsmängeln oder ungenehmigten Nebentätigkeiten) und einer betriebsbedingten Kündigung (etwa bei Stilllegung der Firma).
Fristlos gefeuert werden kann nur, wer sich schwere Fehler geleistet hat - zum Beispiel stiehlt oder Dienstgeheimnisse verrät.
In jedem Fall muss die Entlassung vorher mit dem Betriebsrat abgestimmt sein und schriftlich erfolgen mit leserlicher Unterschrift; SMS oder E-Mail sind ungültig. Für bestimmte Personengruppen wie Schwerbehinderte oder Schwangere gilt ein erhöhter Kündigungsschutz.
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