Von Friedrichsen, Gisela
Es trifft schon zu, was der Volksmund sagt: zwei Juristen, zwei Meinungen, mindestens.
Als der Hamburger Vorsitzende Richter Wolfgang Göhlich am 13. Oktober 2000 das Urteil der Großen Strafkammer 3 des Landgerichts gegen den damaligen Amtsrichter Ronald Schill verkündete - 12 000 Mark Geldstrafe wegen Rechtsbeugung -, wies er Gerüchte, die Anklage sei auf ein Komplott der Staatsanwaltschaft oder dunkler Mächte zurückzuführen, entschieden zurück. "Nur einer ist ursächlich geworden für den Anklagevorwurf - und das sind Sie, Herr Schill!", sagte Göhlich. "Ihr Verhalten, Herr Schill, war ein bewusster, vorsätzlicher Verstoß gegen das Verfahrensrecht und damit gegen das Grundgesetz."
Und, als hätte er es geahnt, fügte er hinzu: "Wir wissen nicht, was der Bundesgerichtshof dazu sagen wird. Wir haben uns jedenfalls intensiv bemüht, eine Entscheidung zu treffen, die Recht und Gesetz entspricht, und meinen, dass der festgestellte Sachverhalt und unsere Schlussfolgerungen letztlich nicht angreifbar sind."
Worum es geht: Schill hatte am 19. Mai 1999 einen Mann aus der Autonomenszene der Roten Flora, des umstrittenen "Stadtteil-Kulturzentrums" im Hamburger Schanzenviertel, wegen Nötigung der Polizei zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten ohne Bewährung verdonnert (der Staatsanwalt hatte sechs Monate auf Bewährung für angemessen gehalten, das Landgericht reduzierte das Strafmaß später auf 1800 Mark Geldstrafe).
Viele von Schills drakonischen Urteilen hielten der nächsten Instanz nicht stand. Doch nicht das war es, was ihm den Vorwurf der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung eintrug, sondern, verglichen mit seinen Urteilen, fast eine Lappalie: Er hatte gegen zwei Zuschauer, die sich in jener tumultuarischen Sitzung im Mai ungebührlich verhielten, je drei Tage Ordnungshaft verhängt und den sofortigen Vollzug angeordnet.
Dagegen legten die Festgenommenen sofortige Beschwerde ein. Doch Schill ließ sich Zeit. Er bearbeitete die Sache nicht am selben Tag, sondern erst am nächsten und ließ sie dann noch einmal liegen bis zum Nachmittag des übernächsten Tages. Nun erst brachte er sie zum Hanseatischen Oberlandesgericht, der Rechtsmittelinstanz. Nach einer Stunde Beratung hob ein Senat Schills Beschluss wegen Mängel in der Sachdarstellung auf. Da hatten die Festgenommenen die drei Tage Ordnungshaft schon fast verbüßt.
Schill waren die Beschwerden damals unverzüglich in die Sitzung gebracht worden. Er habe dies, sagte er später, "nicht wahrgenommen". Richter Göhlich glaubte ihm das nicht: "Wir sind doch nicht Greenhorns in diesem Geschäft! Wenn während der Hauptverhandlung jemand reinkommt und ein Schriftstück bringt, das merkt man doch! Da stand groß und deutlich ,Beschwerde' drauf!"
Ein Richter könne nicht einfach den Griffel fallen und die Arbeit liegen lassen, sagte Göhlich: "Haftsachen sind immer eilbedürftig. Hier musste man sich nicht in Akten einlesen, Herr Schill. Sie kannten die Situation, es waren keine Ermittlungen mehr nötig. Sie waren auch erfahren genug, um die Eilbedürftigkeit zu erkennen. Ich war selbst 15 Jahre lang Amtsrichter für Strafsachen. Dreimal habe ich Beschwerden bekommen. Die blieben nie länger als zwei, drei Stunden bei mir!"
Der stellenweise schroffe Ton des Richters gegenüber dem Angeklagten war nur zu verständlich. Man erinnere sich an Schills unsägliche Auftritte im Fernsehen, als er Urteile seiner Kollegen diffamierte, seinen höhnischen Spott über das "Kartell strafunwilliger Richter in Hamburg" und die Kritik des Richterbundes an seinem Verhalten, die er an sich abprallen ließ.
Ungeachtet dessen sah die damalige Kammer den Fall als einen "sehr grundsätzlichen" an. Wie müssen Richter arbeiten? Welchen Leitlinien haben sie zu folgen? "Wir schließen uns da nicht aus", fügte der redliche Vorsitzende hinzu.
Schill legte Revision gegen das Urteil ein, weil er freigesprochen werden wollte. Auch die Staatsanwaltschaft, die eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten beantragt hatte, ging in Revision, da sie zusätzlich zur Rechtsbeugung eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung anstrebte.
Zuständige Revisionsinstanz war der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig mit der Vorsitzenden Richterin Monika Harms, früher Jugendrichterin in Hamburg. Unerwartet schlug sich in Leipzig die Bundesanwaltschaft auf die Seite Schills. Denn ein anderes Ergebnis als ein Freispruch, so Bundesanwalt Winfried Heiduschka, "hätte unabsehbare Folgen für die richterliche Unabhängigkeit".
Was ist das, diese empfindliche Unabhängigkeit, die im Fall Schill nach Freispruch schrie? Wie ist sie zu definieren? Da wird von Recht und Gesetz geredet und Wissen und Gewissen und so fort. Man unterstellt dem Richter einfach, dass er um seine Pflichten schon weiß und sich strenger als der Normalmensch daran hält.
Und wenn einer es nicht so genau nimmt? Dann kann er sich beim Vorwurf der Rechtsbeugung auf die traditionelle Rechtsprechung des BGH berufen und damit auf eines der dunkelsten Kapitel in der Geschichte dieses Gerichts. Die obersten deutschen Strafrichter, die durchaus nicht zimperlich sind, packten in der Vergangenheit nur bei Kollegen zu, die in der DDR das Recht gebeugt hatten. Als es um Nazi-Richter ging, hatten sie die Messlatte so hoch gehängt, dass es zu keiner einzigen Verurteilung kam.
So ist es denn verwunderlich, dass Schill in Leipzig nicht gleich freigesprochen wurde. Doch der 5. Strafsenat wand sich etwas, hob dann das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Hamburger Kammer zurück. Rechtsbeugung, so hieß es aus Leipzig, liege nur dann vor, wenn ein Richter "aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei handelt".
Zuständig war jetzt die Große Strafkammer 12 mit dem Vorsitzenden Claus Rabe, einem Mann von äußerster Verbindlichkeit. Er begann am 14. Dezember das neue Verfahren - der Angeklagte ist nun nicht mehr kleiner Amtsrichter, sondern Innensenator der Hansestadt mit einem Gehalt von 25 000 Mark brutto, und insofern war auch der restaurierte Plenarsaal des Gerichts ein standesgemäßer Verhandlungsort - mit einer Verbeugung gen Leipzig: "Das Urteil des BGH hat für uns als Tatrichter wegweisende Bedeutung."
Dann zitierte Rabe die Oberrichter: dass es einem Richter grundsätzlich überlassen bleibe, welchem seiner vielfältigen Dienstgeschäfte er den Vorrang einräume und so fort. Unabhängigkeit, wohin man schaut. Allerdings nur so weit offenbar, als der BGH es gestattet.
Leipzig monierte zwar, dass im Fall Schill eine zügigere Bearbeitung der Akte "wünschenswert und auch zumutbar" gewesen wäre. Doch der Angeklagte habe gleichwohl die "äußeren Grenzen" des ihm einzuräumenden Ermessens "nicht in schwerwiegender Weise" missachtet. Falls er aber doch gezielt aus sachfremden Erwägungen gehandelt haben sollte, läge "ein Ermessensmissbrauch durch Überschreitung der inneren Schranken des Ermessens vor".
Diese "inneren Schranken des Ermessens" waren nun zu prüfen. Wie macht man das? Am besten im Schnelldurchlauf, dachten sich die Hamburger - vier Verhandlungstage, es hätten auch zwei gereicht, mit strikter Begrenzung aufs Allernötigste, ohne viele Fragen und noch weniger Nachfragen. Mit Blick aufs Ziel.
Dann der Beginn, ein Schelm, wer sich dabei nichts dachte: Richter Rabe verlas die Einlassung Schills zur Sache, die eigentlich sein Verteidiger Walter Wellinghausen, inzwischen von seinem Mandanten zum Staatsrat ernannt, vortragen wollte, höchstselbst. Hielte man Rabe vor, er hätte sich damit gleichsam die Sache des Angeklagten zu Eigen gemacht, er würde es wohl bestreiten. Doch angekommen ist es so.
Im Kammerton ging es weiter. Der Staatsanwalt schwieg. Nicht einmal dem Journalisten stellte er eine Frage, den Schill damals angerufen und zu dem Prozess eingeladen hatte, weil es Randale geben werde, und zu dem er später sagte: "Ich werde doch nicht springen, wenn Anwälte einen Antrag stellen. Ich muss erst sorgfältig und in Ruhe prüfen."
Von den anderen Zeugen, Richterkollegen Schills, wollte der Staatsanwalt nur eines wissen: "Hat Herr Schill zu Ihnen oder zu einem anderen gesagt, er habe mutwillig verzögert?" Niemand erinnerte sich. Natürlich hat Schill zu keinem gesagt: Ich gehe jetzt Recht beugen, weil es mir Spaß macht, und nächste Woche werde ich es wieder tun.
Nur einmal stellte der Staatsanwalt unerwartet eine Frage. "Haben Sie eine Erklärung dafür", fragte er eine promovierte, 53-jährige Amtsrichterin, die Schill in der Gerichtskantine auf den Kopf zu sagte, er wolle die Beschwerden doch absichtlich verschleppen, "dass Sie ausgerechnet an Herrn Schills Antworten keine Erinnerung haben? Woran liegt das?"
Ja, woran das wohl liegt.
Der Freispruch Schills ist dem Ansehen der Richterschaft nicht dienlich. Die Raben haben die Krähen geschont. Der Vorsitzende: "Die Kammer hat den Sachverhalt etwas abweichend vom vorigen Gericht festgestellt." Wie das? Was hat sich geändert? Ach so: Weniger Zeugen, weniger Fragen, keine Aufklärung.
Nicht zur Sprache kam etwa, dass Schill selbst gehörigen Anteil hatte an den Tumulten im Gerichtssaal. Dass er die Randale nicht zu verhindern suchte, sondern provozierte, wie seinerzeit die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft als Zeugin aussagte. Was soll also das Gerede, die Sorge um seine Sicherheit habe Schill möglicherweise veranlasst, die Bearbeitung der Haftbeschwerden hintanzustellen? Bei jedem anderen Angeklagten würden solche Ausreden strafschärfend gewertet. Nur beim Richter nicht, dessen Privatangelegenheiten eigentlich hinter seinem Amt zurückzustehen haben.
Zwar fiel die Kritik an Schills richterlicher Tätigkeit bei Rabe nicht weniger harsch aus als seinerzeit bei Göhlich: schlampig, unprofessionell, und: "Herr Schill hat gelogen." Aber ganz ohne böse Absicht, versteht sich. Das Gericht, so der Staatsanwalt nach der Urteilsverkündung, habe vom BGH eben eine andere Beweiswürdigung vorgegeben bekommen.
So viel zur richterlichen Unabhängigkeit.
Die tragische Figur in dem Bubenstück spielte der Staatsanwalt. Er musste auf Freispruch plädieren - nach dem Plädoyer ging er mit kaum verhohlenem Groll davon und bei Rot über die Straße - und nach dem Freispruch auch noch den Rechtsmittelverzicht erklären. Und vor den Fernsehkameras musste er sagen, die Hamburger Justiz habe sich überhaupt nicht blamiert, sondern der Rechtsstaat habe gesiegt.
DER SPIEGEL 1/2002
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