Peinlich, peinlich, ein europäisches Gericht muss die Bundesregierung in die Schranken weisen und bemängelt die im Sorgerecht zementierte Diskriminierung von unverheirateten deutschen Vätern. Stellt sich die Frage, inwieweit das Bundesverfassungsgericht noch eine Existenzberechtigung hat, hat es doch die Menschenrechtsverletzungen gegen deutsche Väter durchgewunken, obwohl unsere Verfassung im Grundsatz eine gemeinsame Verantwortung der Eltern vorsieht. Eine Änderung der Gesetze nach dem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ist wohl nicht zu erwarten, Leutheusser-Schnarrenberger tritt damit in die Fußstapfen von Frau Zypries: verzögern, abbiegen, nur nicht die Rechte der Frauen antasten.
HELLWEGE (NIEDERS.) THORSTEN OVERBECK
Kein halbes Jahr liegt es zurück, da stellte Frau Leutheusser-Schnarrenberger nichtverheirateten Müttern eine Generalentlastung aus: Diese würden "in aller Regel sehr bewusst zum Wohl des Kindes" Vätern das Sorgerecht vorenthalten, oftmals existiere nicht einmal ein "Mindestmaß an Übereinstimmung"; das Veto-Recht sei deshalb sinnvoll. Sie ignoriert: Wo ein de jure ohnmächtiger Vater einer über willkürliche Veto-Macht verfügenden Mutter gegenübersteht, erlischt Kooperation früher oder später; denn das Veto wird genutzt, sobald es einer Entscheidungsvereinfachung dient - die Quelle eskalierender Unversöhnlichkeit. Heillos zerstrittene Eltern sind eine Folge der bisherigen Gesetzeslage. Der Straßburger Anspruch zielt auf Versöhnung, so wie international vielfach üblich.
MÜNSTER (NRDRH.-WESTF.) JÖRG-D. MEYBERG
Verheiratete Eltern besitzen nach Trennung und Scheidung das Privileg der "ungeteilten Sorge" und des Umgangsrechts mit ihren Kindern. Trotzdem kommt es häufig, unabhängig von der Interessenslage der Kinder, zu einem Umgangsausschluss und der damit verbundenen Entfremdung von Eltern und Kindern. Überwiegend betroffen sind hiervon bekanntermaßen die Väter, selbst dann, wenn sie verheiratet waren und sich um ihre Kinder kümmern wollen. Als Begründung wird regelmäßig das Kindeswohl herangezogen. Auf eine klare Definition dieses unscharfen Rechtsbegriffs wird man wohl auch in Zukunft vergeblich warten.
NÜRNBERG BENNO KOLBE
DER SPIEGEL 52/2009
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