DER SPIEGEL



Unscharfer Rechtsbegriff

Nr. 50/2009, Familie: Europäische Richter stärken die Rechte unverheirateter Väter

Peinlich, peinlich, ein europäisches Gericht muss die Bundesregierung in die Schranken weisen und bemängelt die im Sorgerecht zementierte Diskriminierung von unverheirateten deutschen Vätern. Stellt sich die Frage, inwieweit das Bundesverfassungsgericht noch eine Existenzberechtigung hat, hat es doch die Menschenrechtsverletzungen gegen deutsche Väter durchgewunken, obwohl unsere Verfassung im Grundsatz eine gemeinsame Verantwortung der Eltern vorsieht. Eine Änderung der Gesetze nach dem Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs ist wohl nicht zu erwarten, Leutheusser-Schnarrenberger tritt damit in die Fußstapfen von Frau Zypries: verzögern, abbiegen, nur nicht die Rechte der Frauen antasten.

HELLWEGE (NIEDERS.) THORSTEN OVERBECK

Kein halbes Jahr liegt es zurück, da stellte Frau Leutheusser-Schnarrenberger nichtverheirateten Müttern eine Generalentlastung aus: Diese würden "in aller Regel sehr bewusst zum Wohl des Kindes" Vätern das Sorgerecht vorenthalten, oftmals existiere nicht einmal ein "Mindestmaß an Übereinstimmung"; das Veto-Recht sei deshalb sinnvoll. Sie ignoriert: Wo ein de jure ohnmächtiger Vater einer über willkürliche Veto-Macht verfügenden Mutter gegenübersteht, erlischt Kooperation früher oder später; denn das Veto wird genutzt, sobald es einer Entscheidungsvereinfachung dient - die Quelle eskalierender Unversöhnlichkeit. Heillos zerstrittene Eltern sind eine Folge der bisherigen Gesetzeslage. Der Straßburger Anspruch zielt auf Versöhnung, so wie international vielfach üblich.

MÜNSTER (NRDRH.-WESTF.) JÖRG-D. MEYBERG

Verheiratete Eltern besitzen nach Trennung und Scheidung das Privileg der "ungeteilten Sorge" und des Umgangsrechts mit ihren Kindern. Trotzdem kommt es häufig, unabhängig von der Interessenslage der Kinder, zu einem Umgangsausschluss und der damit verbundenen Entfremdung von Eltern und Kindern. Überwiegend betroffen sind hiervon bekanntermaßen die Väter, selbst dann, wenn sie verheiratet waren und sich um ihre Kinder kümmern wollen. Als Begründung wird regelmäßig das Kindeswohl herangezogen. Auf eine klare Definition dieses unscharfen Rechtsbegriffs wird man wohl auch in Zukunft vergeblich warten.

NÜRNBERG BENNO KOLBE


DER SPIEGEL 52/2009
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG.

Dieser Artikel ist ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Sie dürfen diesen Artikel jedoch gerne verlinken.
Unter http://corporate.spiegel.de finden Sie Angebote für die Nutzung von SPIEGEL-Content zur Informationsversorgung von Firmen, Organisationen, Bibliotheken und Journalisten.
Unter http://www.spiegelgruppe-nachdrucke.de können Sie einzelne Artikel für Nachdruck bzw. digitale Publikation lizenzieren.

DER SPIEGEL 52/2009

Titelbild

Abo-Angebote

Den SPIEGEL lesen oder verschenken und Vorteile sichern!


Ältere SPIEGEL-Ausgaben

Kostenloses Archiv:
Stöbern Sie im kompletten SPIEGEL-Archiv seit
1947 – bis auf die vergangenen zwölf Monate kostenlos für Sie.

Wollen Sie ältere SPIEGEL-Ausgaben bestellen?
Bei Spodats erhalten Sie Ausgaben, die älter als drei Jahre sind.

Artikel als PDF

Artikel als PDF ansehen

Unscharfer Rechtsbegriff

TOP



TOP