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12.09.2008
 

BGH-Urteil

Gericht schränkt Tickethandel nach HSV-Klage ein

Nicht autorisierte Händler dürfen direkt beim Verein erworbene Tickets nicht weiterverkaufen, wenn der Verein dies in seinen Geschäftsbedingungen untersagt. Das ergab ein Urteil des Bundesgerichtshofs, nachdem Bundesligist Hamburger SV Klage gegen den gewerblichen Handel eingereicht hatte.

Hamburg - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Handel mit Fußballtickets teilweise eingeschränkt. Nach einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil dürfen gewerbliche Tickethändler Eintrittskarten nicht direkt beim Verein aufkaufen und anschließend wieder zu deutlich höheren Preisen weiterveräußern, wenn der Weiterverkauf in den Geschäftsbedingungen des Clubs untersagt ist.

Ticketverkauf: Neue Rechtslage
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Ticketverkauf: Neue Rechtslage

Damit gab das Karlsruher Gericht einer Klage des Hamburger SV teilweise statt. Laut BGH können die "Graumarkt"-Händler allerdings nach wie vor Karten von Privatpersonen aufkaufen und dafür auch per Anzeige werben. Dies sei nicht wettbewerbswidrig, heißt es in dem Urteil.

"Wir sind mit dem Urteil weitestgehend zufrieden", sagte Kai Voerste, Leiter Ticketing beim HSV. "Wir sind sehr froh darüber, dass der BGH bestätigt hat, dass unsere Klage rechtmäßig ist." In dem Prozess ging es um die Praxis der Internetfirma bundesligakarten.de, die unter anderem Tickets für HSV-Heimspiele erworben und dann teurer weiterverkauft hat. Der Hamburger SV hatte das Unternehmen bereits per Abmahnung aufgefordert, den Kartenverkauf einzustellen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vereins ist der Weiterverkauf zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken ausdrücklich verboten. Der Bundesligist will nach eigenen Angaben Karten zu sozialverträglichen Preisen anbieten.

Laut BGH ist die Klausel wirksam: "Es steht dem HSV frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen", heißt es in der Begründung. Weil der Händler die Tickets im autorisierten HSV- Vertrieb nur erwerben könne, wenn er den Verein über seine wahren Absichten täusche, handle er wettbewerbswidrig und sei deshalb verpflichtet, den Weiterverkauf einzustellen.

Anders ist die Rechtslage laut BGH dagegen beim Aufkauf von Tickets, die Privatpersonen ihrerseits beim HSV gekauft haben und an den Händler weitergeben. Zwar verhalten sich die Betroffenen ebenfalls vertragswidrig. Dies zu verhindern, ist dem Gericht zufolge allerdings nicht Sache des Händlers, sondern des Vereins selbst. Auch die Tatsache, dass der Händler mit Anzeigen seine Bereitschaft zum Ticketkauf öffentlich macht, stellt noch kein "unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch" dar, befand das Gericht.

Daniel Nathrath, für Deutschland zuständiger Manager beim Internetanbieter viagogo, der eine Online-Plattform zum Weiterverkauf von Tickets betreibt, zeigte sich ebenfalls zufrieden: "Wir haben immer betont, dass es vollkommen legal ist, ein Ticket, das eine Privatperson rechtmäßig erworben hat, auch weiterzuverkaufen", so Nathrath.

jar/dpa

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