Am 18. September wählen die Bürger von Berlin ein neues
Abgeordnetenhaus. 22 Parteien und insgesamt 922 Kandidaten kämpfen um die 130 Abgeordnetensitze im Gebäude des ehemaligen Preußischen Landtags. Am Tag der Landtagswahl entscheiden die Berliner auch über die Besetzung der zwölf
Bezirksversammlungen von Berlin.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in Berlin haben. Bei der Wahl zu den Bezirksversammlungen sind sogar alle Deutschen und EU-Bürger aus Berlin ab dem 16. Lebensjahr zugelassen.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin wird nach
personalisiertem Verhältniswahlrecht gewählt – wie der Bundestag. Jeder Wähler hat zwei Stimmen.
Mit der
Erststimme – der Wahlkreisstimme – wählen die Wähler in ihrem Wahlkreis einen der Kandidaten direkt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen in einem der 78 Wahlkreise bekommt. Die Stimmzettel zur Abgabe der Erststimme sind weiß.
Mit der
Zweitstimme wählt man eine Partei und somit die sich dahinter verbergende Landes- oder Bezirksliste. Diese Zweitstimme ist maßgeblich für die Sitzverteilung im Abgeordnetenhaus. Sie entscheidet über die Fraktionsstärke und damit über die Möglichkeiten von Koalitionsbildungen. Die Stimmzettel für die Zweitstimmenabgabe sind blau.
In Berlin erfolgt die Ermittlung der Sitzverteilung nach dem mathematischen Verfahren
„Hare-Niemeyer“. Es gilt allerdings eine
Fünfprozenthürde: Bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden nur die Parteien, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen bekommen haben.
Dem Berliner Abgeordnetenhaus können unter Umständen mehr als die regulären 130 Parlamentarier angehören. Falls nämlich bei einer Partei die Zahl der Wahlkreisgewinner die ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehende Anzahl an Sitzen übersteigt (
Überhangmandate), wird die Gesamtzahl der Landtagsmandate soweit erhöht, bis das errechnete Verhältnis der Sitze zwischen den Parteien wieder stimmt (
Ausgleichsmandate).