Der Ausbilder muss in der jeweiligen Fachrichtung ausgebildet sein und über entsprechende Berufserfahrung verfügen. Das regeln die Paragrafen 29 und 30 des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
, die Paragrafen 21 und folgende der
Handwerksordnung (HwO)
sowie das
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
in Paragraf 25.
Der Arbeitgeber muss alle Arbeitsmaterialien bereitstellen, dazu gehören z.B. Kittel, Schutzkleidung, Sicherheitsschuhe, aber auch Fachbücher, Berichtshefte und Schreibmaterialien. Der Azubi ist verpflichtet, mit jedem Arbeitsgerät sorgsam umzugehen. (Paragraf 14 Abs. 1 Nr. 3 und Paragraf 13 Nr. 5 BBiG)
Nein, Berufsschulzeit ist Arbeitszeit. Der Betrieb muss einen für die Schule freistellen - und man muss hingehen. Auch für Betriebsbesichtigungen und ähnliches muss der Ausbildungsbetrieb den Azubi freistellen. Fängt der Unterricht um 9 Uhr an, muss man vorher nicht zur Arbeit, ab fünf Schulstunden täglich muss man auch danach nicht mehr in die Firma, es sei denn, man ist 18 Jahre oder älter. Die Arbeitszeit darf trotzdem nicht über die tariflich geregelte Arbeitszeit hinausgehen. Berufsschulstunden müssen nicht nachgearbeitet werden.
Es sind nur Arbeiten erlaubt, die mit dem Ausbildungszweck zu tun haben und die eigenen körperlichen Kräfte nicht übersteigen. Nicht gestattet sind private Aufträge durch den Chef (Auto waschen, Einkaufen, usw.), Urlaubs- und Krankheitsvertretung für Kollegen, Putzen (außer am eigenen Arbeitsplatz und an eigenen Geräten), sowie Fließband- und
Akkordarbeit
. (Paragraf 14 Abs. 2 BBiG).
Quelle: IG Metall Jugend