Schulden-Schlamassel
DIE SERIE ZUR SPARDEBATTE:
Die Schuldenbremse
Regeln für den Bund
Durch die Föderalismusreform II wurde eine Schuldenbremse ins Grundgesetz aufgenommen. Demnach darf der Bund ab 2016 faktisch keine Kredite mehr aufnehmen und sich nur noch bis zu einer Höhe von maximal 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes verschulden. Dies sind in absoluten Zahlen rund zehn Milliarden Euro. Bis 2016 will die Bundesregierung das Defizit in gleichmäßigen Schritten reduzieren, das entspricht Einsparungen in Höhe von acht bis zehn Milliarden Euro pro Jahr.
Regelung und Hilfen für ärmere Länder
Die Schuldenbremse sieht vor, dass die Länder ab 2020 keine neuen Schulden mehr machen dürfen. Dafür sollen die finanzschwachen Länder Bremen, Saarland, Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Zeitraum 2011 bis 2019 beim Abbau ihrer Altschulden mit Hilfen in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich unterstützt werden. Diese insgesamt 7,2 Milliarden Euro teilen sich der Bund und die reichen Länder je zur Hälfte.
Ausnahmen
In Konjunkturkrisen und Notsituationen wie Naturkatastrophen sind unter strengen Bedingungen Ausnahmen möglich. In wirtschaftlich guten Jahren müssen Rücklagen gebildet oder Schulden getilgt werden.
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