Rückblick 2008: Chronik des Kaukasus-Kriegs
7. August: Erste Schüsse
Im August 2008 weitete sich der Konflikt zwischen Georgien und seinen abtrünnigen Gebieten Südossetien und Abchasien zu einem Krieg mit Russland aus. Nach wechselseitigem Beschuss südossetischer und georgischer Ortschaften greifen georgische Truppen die südossetische Hauptstadt Zchinwali an.
8. August: Moskau rückt ein
Georgiens Präsident Michail Saakaschwili ordnet eine allgemeine Mobilmachung an. Er fordert Russland auf, sich aus dem Konflikt herauszuhalten. Moskau rückt daraufhin mit Panzern und Tausenden Soldaten in Südossetien und später auch in georgisches Kernland ein. Zum Abend erreicht der Militärkonflikt mit zahlreichen Toten und Verletzten schon kriegsähnliche Ausmaße.
9. August: Luftangriffe
Die russische Luftwaffe bombardiert Ziele im georgischen Kernland. Zudem werden georgische Stellungen in Abchasien am Schwarzen Meer angegriffen.
12./15. August: Waffenruhe und Friedensplan
Russland und Georgien einigen sich auf eine Waffenruhe. Saakaschwili unterzeichnet den von der EU vorgelegten Friedensplan, der einen Waffenstillstand und einen Truppenrückzug vorsieht. Am nächsten Tag unterschreibt Präsident Dmitrij Medwedew.
19./22. August: Truppenabzug
In scharfer Form fordern die Nato und die EU Russland zum sofortigen Truppenabzug aus Georgien auf. Nach russischen Angaben ist der Truppenrückzug aus georgischem Kernland beendet. Mehrere hundert Soldaten würden aber die Pufferzonen um Abchasien und Südossetien weiter kontrollieren.
26./29. August: Abbruch der diplomatischen Beziehungen
Kremlchef Medwedew erkennt die Unabhängigkeit Südossetiens und Abchasiens an. Das zieht heftige Proteste Georgiens sowie des Westens nach sich. Georgien bricht die diplomatischen Beziehungen zu Russland ab.
1. Oktober: EU-Experten reisen ein
EU-Beobachter unter Führung des deutschen Diplomaten Hansjörg Haber beginnen ihre Mission zur Kontrolle der Waffenruhe in der Pufferzone um Südossetien und Abchasien. Ein Jahr später werden sie in ihrem offiziellen Bericht zu dem Schluss kommen, dass Georgien der Verursacher Konflikts gewesen sei - allerdings treffe auch Russland eine Mitschuld.
8. Oktober: Tausende Soldaten bleiben
Russland zieht seine letzten Soldaten aus dem georgischen Kernland vor Südossetien ab. In den beiden abtrünnigen Gebieten selbst hält Moskau weiterhin Tausende Soldaten stationiert.
Quelle: dpa
Quelle: dpa
Der EU-Bericht über den Kaukasus-Krieg
Klicken Sie auf die Überschrift, um einige Schüsselpassagen aus dem Bericht zu lesen
"Verletzung des internationalen Rechts"
"Die Kommission ist nicht in der Lage, die georgische Behauptung
hinsichtlich einer großangelegten russischen Invasion in Südossetien
vor dem 8. August 2008 als bewiesen zu betrachten. Es gibt allerdings
eine Reihe von Berichten und Veröffentlichungen auch von russischer
Seite über die Bereitstellung von Training und militärischer
Ausrüstung durch die russische Seite für die südossetischen und
abchasischen Kräfte vor dem Konflikt vom August 2008. (...)
Es stellt sich die Frage, ob der Einsatz von Gewalt durch Georgien in Südossetien, beginnend mit dem Beschuss Zchinwalis in der Nacht vom 7. auf 8. August, unter internationalem Recht gerechtfertigt war. Er war es nicht. (...)
Aus dem illegalen Charakter des georgischen militärischen Angriffs ergibt sich, dass das reagierende Handeln Südossetiens zur Verteidigung dem internationalen Recht der Selbstverteidigung entspricht. Jede Operation der südossetischen Kräfte, die über das Zurückschlagen des georgischen Angriffs hinausging, vor allem Handlungen gegen Menschen georgischer Herkunft innerhalb und außerhalb Südossetiens, muss als Verletzung internationalen Rechts und des Kriegsvölkerrechts betrachtet werden. (...)
Es gab keinen laufenden militärischen Angriff Russlands vor dem Beginn der georgischen Operation. Georgische Behauptungen einer großangelegten Präsenz russischer Streitkräfte in Südossetien am 7./8. August konnten von der Kommission nicht nachvollzogen werden. Es konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass Russland kurz vor einem solchen größeren Angriff stand, obwohl bestimmte Ausrüstung bereitstand. (...)
Erstens scheint wenig Zweifel darüber zu bestehen, dass dann, wenn russische Friedenstruppen angegriffen wurden, Russland das Recht hatte, sie durch militärische Mittel zu verteidigen, die dem Angriff angemessen waren. Daher wäre der russische Einsatz von Gewalt zu Verteidigungszwecken während der ersten Phase des Konflikts legal gewesen.
Zweitens muss festgestellt werden, ob der nachfolgende russische Militäreinsatz tief innerhalb Georgiens als Verteidigungsmaßnahme gegen den ersten georgischen Angriff nötig und verhältnismäßig war. Obwohl eingeräumt werden muss, dass es nicht einfach ist, die Grenze zu ziehen, scheint es doch, dass ein großer Teil der russischen Militäraktion weit über die vernünftigen Grenzen der Selbstverteidigung hinausging. (...)
Im vorliegenden Fall war das russische Handeln nicht ausschließlich auf die Rettung russischer Bürger gerichtet, sondern überschritt diese Grenze mit einer ausgedehnten militärischen Operation in weiten Teilen Georgiens sehr deutlich. Daraus muss gefolgert werden, dass der russische Militäreinsatz außerhalb Südossetiens im Wesentlichen außerhalb des internationalen Rechts vonstatten ging.(...)
Neben jenen Handlungen, die vom 7. bis 12. August geschahen, gab es auch Handlungen, die nach dem Inkrafttreten des Waffenstillstands begangen wurden und die ernste Fragen hinsichtlich der Mitverantwortung der Streitkräfte aufwerfen, die damals die Lage kontrollierten und deren Aufgabe es war, die Zivilbevölkerung zu schützen. Die meisten dieser Verbrechen während des Konflikts vom August 2008 und während der Wochen nach dem Waffenstillstand wurden in Südossetien und in der angrenzenden sogenannten Pufferzone begangen. (...)
Der Mangel an rechtzeitigem und hinreichend entschlossenem Handeln der internationalen Gemeinschaft und zu einem gewissen Teil das wenig innovative Herangehen an den Friedensprozess durch die internationalen Organisationen haben zum Ausbruch der Krise beigetragen. So steigerte sich eine Folge von Fehlern, Missverständnissen und verpassten Gelegenheiten auf allen Seiten bis zu einem Punkt, an dem die Gefahr einer Explosion der Gewalt zur Wirklichkeit wurde. Bei der Bewertung muss die Vorgeschichte des Krieges in den vorangegangenen Jahren ebenso berücksichtigt werden wie die zunehmenden Spannungen in den Monaten und Wochen unmittelbar vor Ausbruch der Feindseligkeiten."
Es stellt sich die Frage, ob der Einsatz von Gewalt durch Georgien in Südossetien, beginnend mit dem Beschuss Zchinwalis in der Nacht vom 7. auf 8. August, unter internationalem Recht gerechtfertigt war. Er war es nicht. (...)
Aus dem illegalen Charakter des georgischen militärischen Angriffs ergibt sich, dass das reagierende Handeln Südossetiens zur Verteidigung dem internationalen Recht der Selbstverteidigung entspricht. Jede Operation der südossetischen Kräfte, die über das Zurückschlagen des georgischen Angriffs hinausging, vor allem Handlungen gegen Menschen georgischer Herkunft innerhalb und außerhalb Südossetiens, muss als Verletzung internationalen Rechts und des Kriegsvölkerrechts betrachtet werden. (...)
Es gab keinen laufenden militärischen Angriff Russlands vor dem Beginn der georgischen Operation. Georgische Behauptungen einer großangelegten Präsenz russischer Streitkräfte in Südossetien am 7./8. August konnten von der Kommission nicht nachvollzogen werden. Es konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass Russland kurz vor einem solchen größeren Angriff stand, obwohl bestimmte Ausrüstung bereitstand. (...)
Erstens scheint wenig Zweifel darüber zu bestehen, dass dann, wenn russische Friedenstruppen angegriffen wurden, Russland das Recht hatte, sie durch militärische Mittel zu verteidigen, die dem Angriff angemessen waren. Daher wäre der russische Einsatz von Gewalt zu Verteidigungszwecken während der ersten Phase des Konflikts legal gewesen.
Zweitens muss festgestellt werden, ob der nachfolgende russische Militäreinsatz tief innerhalb Georgiens als Verteidigungsmaßnahme gegen den ersten georgischen Angriff nötig und verhältnismäßig war. Obwohl eingeräumt werden muss, dass es nicht einfach ist, die Grenze zu ziehen, scheint es doch, dass ein großer Teil der russischen Militäraktion weit über die vernünftigen Grenzen der Selbstverteidigung hinausging. (...)
Im vorliegenden Fall war das russische Handeln nicht ausschließlich auf die Rettung russischer Bürger gerichtet, sondern überschritt diese Grenze mit einer ausgedehnten militärischen Operation in weiten Teilen Georgiens sehr deutlich. Daraus muss gefolgert werden, dass der russische Militäreinsatz außerhalb Südossetiens im Wesentlichen außerhalb des internationalen Rechts vonstatten ging.(...)
Neben jenen Handlungen, die vom 7. bis 12. August geschahen, gab es auch Handlungen, die nach dem Inkrafttreten des Waffenstillstands begangen wurden und die ernste Fragen hinsichtlich der Mitverantwortung der Streitkräfte aufwerfen, die damals die Lage kontrollierten und deren Aufgabe es war, die Zivilbevölkerung zu schützen. Die meisten dieser Verbrechen während des Konflikts vom August 2008 und während der Wochen nach dem Waffenstillstand wurden in Südossetien und in der angrenzenden sogenannten Pufferzone begangen. (...)
Der Mangel an rechtzeitigem und hinreichend entschlossenem Handeln der internationalen Gemeinschaft und zu einem gewissen Teil das wenig innovative Herangehen an den Friedensprozess durch die internationalen Organisationen haben zum Ausbruch der Krise beigetragen. So steigerte sich eine Folge von Fehlern, Missverständnissen und verpassten Gelegenheiten auf allen Seiten bis zu einem Punkt, an dem die Gefahr einer Explosion der Gewalt zur Wirklichkeit wurde. Bei der Bewertung muss die Vorgeschichte des Krieges in den vorangegangenen Jahren ebenso berücksichtigt werden wie die zunehmenden Spannungen in den Monaten und Wochen unmittelbar vor Ausbruch der Feindseligkeiten."
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