Die Health-Claim-Verordnung der EU
Seit 2007 ist die "Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel" der EU in Kraft. Hersteller von Lebensmitteln können seitdem Health-Claim-Anträge bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa) einreichen. Ziel der Verordnung: Jede Angabe auf einem Etikett über den gesundheitlichen Nutzen des Produkts muss durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein. Diese werden von der Efsa überprüft.
"Kalzium ist gut für Ihre Knochen", oder "Omega-3-Fettsäuren senken den Cholesterinspiegel". Allgemeine Claims dieser Art gehören in die Kategorie 13.1. Ursprünglich waren mehr als 40.000 Anträge auf Claims dieser Art bei der Efsa eingegangen. Die EU-Behörde hat die Liste inzwischen auf 4186 reduziert. Wann die Positivliste der erlaubten Werbeaussagen fertiggestellt sein wird, ist noch nicht absehbar. Urprünglich sollte sie Ende Januar 2010 veröffentlicht werden. Doch bisher sind erst knapp tausend solcher Health-Claim-Anträge abgearbeitet. Grundsätzlich darf sich jeder Hersteller aus der Liste bedienen und sein Produkt mit den erlaubten Claims bewerben, sofern es bestimmte Nährwert-Anforderungen erfüllt. Diese wurden allerdings von der EU-Kommission noch nicht genau festgelegt.
"Actimel unterstützt das natürliche Abwehrsystem im Darm", oder "Activia hilft mit seiner speziellen Kultur regelmäßig das Darmwohlbefinden zu verbessern". Das sind gesundheitsbezogene Angaben im Hinblick auf "neue Wirkungen", wie es die Efsa formuliert. Gemeint sind damit individuelle Health Claims, die nur für ein bestimmtes Produkt gelten. Von dieser Sorte wurden bisher insgesamt 280 Anträge bei der Efsa eingereicht, 80 sind erst abgearbeitet, sechs wurden wieder zurückgezogen. Die Antragsteller müssen umfangreiche wissenschaftliche Nachweise vorlegen, die die gesundheitsbezogenen Angaben belegen.
"Verringert den Cholesterinspiegel", "senkt das Risiko für Herz-Kreislaufkrankheiten". Werbeaussagen dieser Art, also Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos, fallen unter Artikel 14 der Health-Claim-Verordnung. Ebenso sind Angaben über die Gesundheit und Entwicklung von Kindern darunter definiert. Auch in diesen Fällen müssen die Antragsteller wissenschaftliche Nachweise erbringen, die diese Effekte belegen.
Ohne eine Zulassung nach der Health-Claim-Verordnung darf eine gesundheitsbezogene Angabe für ein Lebensmittelprodukt nicht mehr verwendet werden, auch nicht in der Werbung. Die Behörden räumen den Herstellern jedoch eine Frist von sechs Monaten ein, innerhalb der sie die Werbeaussagen vollständig vom Markt nehmen müssen. Angaben über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern müssen sofort aus dem Verkehr gezogen werden. Nur sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, gilt für sie eine Übergangsregelung.