Eine Frau, die sich den
Embryo
eines fremden Paares einpflanzen lässt, ihn austrägt und den „Wunscheltern“ nach der Geburt überlässt, wird als
Leihmutter
oder Ersatzmutter bezeichnet. Ebenso eine Frau, die bereit ist, sich mit dem Sperma des „Wunschvaters“ befruchten zu lassen, um das Kind nach der Schwangerschaft ihm und seiner Frau oder seinem homosexuellen Partner zu übergeben.
Leihmutterschaftsverträge gelten in Deutschland als sittenwidrig und sind daher nichtig. Nach deutschem Recht ist die Leihmutter die Mutter des Kindes. Nur durch Adoption können die „Wunscheltern“ das Fürsorgerecht für das Neugeborene erhalten. Ärzten und Vermittlern, die Leihmutterschaften ermöglichen, drohen nach dem
Embyronenschutzgesetz
und dem
Adoptionsvermittlungsgesetz
Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.
Auch deutsche Paare, die sich eine
Leihmutter
in einem Land suchen, in dem dies legal ist, können nicht damit rechnen, dass die Elternschaft durch deutsche Behörden anerkannt wird. Die Kinder haben nicht durch Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft.
Nicht verboten sind
Leihmutterschaft
unter anderem in Großbritannien, den Niederlanden, Belgien, Griechenland, den USA und Indien.