Spätabtreibung ist kein juristischer Begriff. Das Gesetz kennt nur die Abtreibung nach medizinischer Indikation. Sie liegt von der 13. Woche an bis kurz vor der Geburt im Ermessen des Arztes, wenn eine Frau ein behindertes Kind erwartet. Mediziner hingegen bezeichnen den Eingriff ab der 22. Schwangerschaftswoche als späten Abbruch. Für sie macht es einen Unterschied, ob eine Abtreibung vor oder nach der 22. Schwangerschaftswoche stattfindet, weil dies die Grenze ist, ab der ein Fötus auch außerhalb des Mutterleibs lebensfähig wäre. Damit das Kind nicht lebend zur Welt kommt, muss es der Arzt im Mutterleib zuvor abtöten (Fetozid).
Erwartet eine Frau ein behindertes Kind, kann die Schwagerschaft nach § 218a Absatz 2 auch nach der zwölften Woche noch abgebrochen werden, wenn der Frau durch das Leben mit dem Kind nach ärztlicher Erkenntnis eine schwerwiegende körperliche oder seelische Beeinträchtigung droht. Zwei Ärzte müssen zu dieser Überzeugung kommen: derjenige, der die Indikation stellt, und ein anderer, der den Abbruch macht. Beide müssen dafür die gegenwärtigen und die zukünftigen Lebensumstände der Schwangeren in Betracht ziehen.
Neu ab Januar 2010:
Der Arzt ist verpflichtet, die Frau vor dem Abbruch über Lebensperspektiven mit dem Kind zu beraten. Bietet er der Frau keine Beratung an, muss er 5000 Euro Strafe zahlen. Die Frau kann die Beratung ablehnen.
Im Jahr 2008 gab es in Deutschland 114.484 Schwangerschaftsabbrüche. Davon entfielen 2100 auf den Zeitraum 13. Woche bis kurz vor der Geburt, 231 fanden als späte Abbrüche nach der 22. Woche statt. Die Berliner Charité koordiniert zurzeit eine Studie über Schwangerschaftsabbrüche nach Pränataldiagnostik. Danach liegen bei 88 Prozent der Spätabtreibungen schwerwiegende klinische Befunde vor, darunter schwere Chromosomenanomalien, fehlende Nieren oder fetale Tumoren. Mindestens 50 Prozent der Kinder hätten keine Chance, das erste Jahr oder auch nur ihre Geburt zu überleben.