Arten der Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe nennt man Maßnahmen, die gezielt den Tod des Patienten herbeiführen sollen. Meist geschieht dies durch die Verabreichung eines tödlichen Medikaments, zum Beispiel einer Überdosis von Schmerz- oder Beruhigungsmitteln. Aktive Sterbehilfe ist nur in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg legal. Voraussetzung ist die tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten. Liegt sie nicht vor, kann die tödliche Maßnahme als Totschlag oder Mord gewertet werden.
Unter passiver Sterbehilfe versteht man das Unterlassen oder Beenden lebensverlängernder Maßnahmen. Wird zum Beispiel ein Patient nur mit Hilfe einer künstlichen Lunge am Leben gehalten und schaltet der Arzt diese ab, begeht er passive Sterbehilfe. Entscheidend ist dabei der Wunsch des Patienten.
Als indirekte Sterbehilfe gilt, wenn ein Arzt den vorgezogenen Tod eines Patienten in Kauf nimmt - etwa als Nebenwirkung von Medikamenten. Ein Beispiel ist die regelmäßige Gabe von Morphin als Schmerztherapie im Endstadium einer Krebserkrankung. Die Grenze zur aktiven Sterbehilfe verschwimmt hier allerdings.
Die Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland straflos. Sie liegt etwa vor, wenn ein Arzt einem Patienten, der sein Leben beenden will, eine tödliche Dosis eines Medikaments verschreibt. Ein anwesender Sterbehelfer wäre allerdings zur Rettung des Patienten verpflichtet.