10 Tipps für die Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige beinhaltet viele rechtliche Fallstricke. Wird sie falsch ausgeführt, kann sie mehr schaden als nützen. Es ist also ratsam, einen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen Steuerberater mit entsprechenden Kenntnissen hinzuzuziehen.
Wer überlegt, sich selbst anzuzeigen, sollte die Verjährungsfristen beachten. Strafrechtlich betragen diese fünf Jahre, steuerrechtlich zehn Jahre - als Stichtag zählt jeweils das Datum, an dem der Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. "Eine Geld- oder Gefängnisstrafe müssen Steuersünder nur im Zeitraum von fünf Jahren fürchten", sagt Kirsten Bäumel, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht beim Deutschen Anwaltverein. "Werden durch die Selbstanzeige auch Steuerhinterziehungen aufgedeckt, die länger zurückliegen, muss der Täter für diese keine Strafe mehr fürchten - wohl aber die hinterzogenen Steuern zurückzahlen."
Die Regierung hat angekündigt, die Daten-CD rasch zu kaufen. Wer gestehen will, muss sich also beeilen - auch wenn er auf die Schnelle nicht an alle nötigen Unterlagen herankommen sollte. Das Fenster zur Abgabe einer solchen Anzeige sei aber klein. "Es schließt sich spätestens dann, wenn der Steuerpflichtige bei vernünftiger Würdigung aller Umstände vermuten muss, dass seine Tat entdeckt sein könnte", teilt der Bundesverband der Steuerberater mit. "Frühestens ist dies dann der Fall, wenn bekannt wird, welche Banken betroffen sind, spätestens dann, wenn die CD-Daten mit den konkreten abgegeben Steuererklärungen abgeglichen werden."
Manche Betroffene glauben, es wirke sich bereits strafmildernd aus, wenn man die Absicht eines Geständnisses erkennen lässt. "Das ist falsch", sagt Bäumel. "Eine reine Absichtserklärung ohne nähere Angaben hat keine strafbefreiende Wirkung. Sie kann schlimmstenfalls sogar dazu führen, dass die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige später nicht mehr möglich ist."
Es spielt für das Finanzamt keine Rolle, ob der Täter die eigene Schuld beschönigt. "Der Fiskus wertet den Täterbrief in jedem Fall als Selbstanzeige", sagt Bäumel.
Wer sich selbst anzeigt, sollte dies präzise tun. "Der Geständige sollte mindestens erwähnen, um welches Depot es sich handelt, bei welcher Bank sich dieses befindet, für welchen Zeitraum er sich selbst anzeigt und wie hoch der hinterzogene Betrag ist", sagt Bäumel.
Wem Unterlagen fehlen, dem rät Bäumel, die eigene Steuerschuld zunächst zu schätzen - und in der Selbstanzeige darum zu bitten, die Schätzung gegebenenfalls korrigieren zu dürfen, sobald alle Unterlagen vorliegen. "In jedem Fall sollte man die Schätzung besser zu hoch ansetzen", sagt die Expertin. "Gibt man bei der Selbstanzeige eine geringere Steuerschuld an als einem später nachgewiesen wird, macht man sich hinmsichtlich des Fehlbetrages noch immer strafbar."
So absurd es klingt - wer das Gefühl hat, die eigene Steuerschuld zu hoch geschätzt zu haben, "darf sich, sobald er einen Steuerbescheid bekommt, wie beim Erhalt einer regulären Steuererklärung verhalten", sagt Bäumel. "Man kann binnen Monatsfrist gegen den Bescheid Einspruch einlegen, dieser gilt so lange, wie das Finanzamt den Einspruch nicht zurückweist. Und dann hat der Geständige noch immer die Chance, gegen den Steuerbescheid zu klagen." Eine Strafverschärfung müsse der Täter nicht fürchten. "Das Finanzamt interessiert letztlich nur das Geld", sagt die Expertin.
Wer sich selbst anzeigt, muss seine Schulden auch zahlen können. "Die Finanzämter setzen in der Regel eine Nachzahlungsfrist von vier Wochen an", sagt Bäumel. "Wer innerhalb dieser nicht zahlt, bleibt strafbar."
"Wer die Steuerschuld nicht auf einen Schlag zurückzahlen kann, sollte dem Finanzamt zumindest genau sagen, welche Schulden er mit dem Geld, das er hat, zurückzahlen will", rät Bäumel. "Als Zahlungsbestimmung sollte man die jeweils älteste Steuerschuld ohne Nebenforderungen angeben." Denn zu der Steuernachzahlung kommen noch sechs Prozent Hinterziehungszinsen hinzu - und zwar für jedes Jahr, das der Täter hinterzogen hat. "Wer keine Zahlungsbestimmung abgibt, läuft Gefahr, mit dem Geld, das er hat, zuerst die ältesten Zinsen mit abzugelten", sagt Bäumel.