Die weitreichendste Veränderung 2009 ist die Einführung der
Ein-Stunden-Regelung für die Top-Athleten (rund 1400). Die
Nada hatte gemeinsam mit dem Deutschen Olympischen Sportbund und dem Innenministerium lange gegen die Einführung dieser
Regel gekämpft, sie wurde dennoch in den Wada-Code aufgenommen und alle nationalen Organisationen sowie die internationalen Verbände sind nun verpflichtet, sie umzusetzen.
Die Ein-Stunden-Regelung besagt, dass der Athlet beziehungsweise die Athletin für jeden Tag eine Stunde benennt, in der er/sie an einem vorher benannten Ort anzutreffen sein muss. Die Stunde muss jeweils gegen Ende eines Quartals (am 25. des entsprechenden Monats) für die nächsten drei Monate im Voraus benannt werden, kann aber jederzeit verändert beziehungsweise aktualisiert werden. Wird der Athlet/die Athletin in dieser Stunde vom Kontrolleur nicht am benannten Ort angetroffen, bekommt er/sie einen so genannten Strike für ein Kontrollversäumnis.
Die Nada hält den Kreis der Athleten/innen, die von der Ein-Stunden-Regelung betroffen sind, so klein wie möglich. Also so klein, wie es nach den internationalen Regeln möglich ist. Betroffen sein werden hauptsächlich Sportler/innen, die unter Profibedingungen
trainieren, so dass in vielen Fällen die Stunde in eine regelmäßige
Trainingszeit gelegt werden kann. Möglich ist auch, sie in die frühen Morgenstunden
zu legen, dann muss allerdings gewährleistet sein, dass das Klingeln gehört wird,
wenn der Kontrolleur vor der Tür steht.
Quelle: Nada
Weil die ausschließliche Anwendung der Ein-Stunden-Regelung im Anti-Doping-Kampf nicht ausreichen würde, muss auch außerhalb der anzugebenden Stunde getestet werden können. Die Athleten/innen
sind deshalb verpflichtet, den Kontroll-Organisationen ihre Aufenthaltsdaten mitzuteilen. Und zwar in der Form, dass sie jeweils gegen Ende eines Quartals (jeweils am 25. März, am 25. Juni, am 25. September und am 25. Dezember) ihre Daten für die nächsten drei Monate angeben müssen (Whereabouts).
Den Top-Athleten/innen ist diese Pflicht in ähnlicher Form jeweils zum 30./31. dieser Monate bereits seit Oktober 2007 auferlegt. Bisher stand diese Regelung in Verbindung mit der Verpflichtung, sich ab- oder umzumelden, wenn man mehr als 24 Stunden von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort entfernt ist.
Die 24-Stunden-Regelung wird künftig dadurch ersetzt, dass die Pflege der Daten strenger erfolgen muss und in der Quartalsmeldung für jeden Tag die Wohn- beziehungsweise Übernachtungsadresse sowie regelmäßige Aktivitäten (beispielsweise Schule, Uni, Arbeitsplatz, Training, Wettkampftermine sowie die jeweils dazugehörige Adresse) anzugeben ist. Diese Angaben müssen natürlich jeweils den Gegebenheiten angepasst werden.
Wird ein/e Athlet/in nicht angetroffen, wird überprüft, ob der Grund darin liegt, dass die angegebenen Daten nicht stimmen. Wird dieser Fall festgestellt, wird ebenfalls ein Strike notiert.
Quelle: Nada
Die Wada lässt zu, dass außer dem Testpool, für den die Ein-
Stunden-Regelung gelten muss, weitere Testpools gebildet werden können. Die Nada hat deshalb die "Ein-Stunden-Athleten" im so genannten RTP (Registered Testpool, analog der internationalen Bezeichnung für den IRTP – International Registered
Testpool – der internationalen Verbände) zusammengefasst. Das sind rund 700 Athleten/innen.
Dem RTP gehören künftig die von den internationalen Verbänden bereits
erfassten Athletinnen und Athleten an, für die die Ein-Stunden-Regelung ohnehin gilt.
Dazu kommen die Athleten des bisherigen NTP (Nationalen Testpools), die Verbänden der höchsten Gefährdungsstufe angehören (rund 700 Athleten/innen).
Zusätzlich werden sogenannte Red-Flag-Athleten aufgenommen, die Anlass für eine besondere Beobachtung gegeben haben.
Der neue nationale Testpool (NTP) umfasst die international nicht erfassten Athleten/innen des alten NTP, die Verbänden der Gefährdungsstufen II und III angehören.
Die Athleten/innen der bisherigen ATP I und II (allgemeiner Testpool) werden im neuen ATP zusammengefasst.
Die RTP-Athleten unterfallen sowohl der Ein-Stunden-Regelung
als auch der Abgabe und Pflege der Whereabouts. NTP-Athleten sind verpflichtet, ihre Whereabouts abzugeben und zu pflegen. Die Athleten des ATP sind lediglich dazu verpflichtet, Adressen und Rahmentrainingspläne abzugeben, damit auch sie unangekündigt kontrolliert werden können.
Die Einteilung der Gefährdungsstufen der einzelnen Sportarten finden Sie auf der
Nada-Homepage.
Quelle: Nada
Strikes werden für Kontrollversäumnisse innerhalb der Ein-Stunden-Regel (betrifft nur den RTP) sowie für Meldepflichtversäumnisse (RTP und NTP), also der unvollständigen oder falschen Angabe der Whereabouts, vergeben.
Mögliche Versäumnisse werden künftig von der Nada geprüft; sie erteilt auch die Strikes. Eine unabhängige Kommission kann auf Wunsch des betroffenen Athleten anschließend
das Verfahren auf seine Richtigkeit überprüfen.
Quelle: Nada
Hat ein Athlet oder eine Athletin innerhalb von 18 Monaten drei Strikes bekommen, wird durch den jeweiligen Sportfachverband ein Verfahren wegen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen eingeleitet, das in der Regel zu einer Sperre von ein bis zwei Jahren führen kann. Liegen Strikes von verschiedenen Organisationen
(Wada, Nada sowie zuständigem internationalem Verband) vor, werden
sie addiert.
Quelle: Nada
Wenn die Nada über die von den Verbänden gemeldeten
Kader-Athleten hinaus Kontrollen im Liga-Betrieb durchführt, greift sie bei den Nicht-Kader-Athleten, die keinem Testpool angehören, auf sogenannte Mannschafts-Whereabouts zurück. Das heißt, die Vereine melden der Nada die Trainings- und Wochenpläne, so dass die Spieler/innen für Kontrollen ebenfalls aufgefunden werden
können.
Nimmt ein Spieler oder eine Spielerin der Mannschaft nicht am Training teil, ist der für die Whereabouts zuständige Betreuer dafür verantwortlich, dass die Nada über den Aufenthaltsort des Spielers beziehungsweise der Spielerin informiert wird.
Quelle: Nada