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25.08.2006
 

Urteil

Lehrer müssen Schulbücher nicht selbst bezahlen

Aus eigener Tasche Lehrbücher für den Unterricht kaufen? Das sah ein Englischlehrer aus Olfen nicht ein. Er wehrte sich mit einem Eilantrag - und hatte vor dem Verwaltungsgericht Münster Erfolg.

Ein Englischlehrer aus dem westfälischen Olfen hat sich per Eilantrag gegen seine Schuldirektion und die Bezirksregierung durchgesetzt. Er hatte die Schulleitung aufgefordert, ihm Arbeitsmittel für seinen Unterricht zur Verfügung zu stellen - das lehnte die Schule aber ab. Und die Schulbuchverlage oder Schulbuchhändler stellen nicht mehr, wie lange üblich, kostenlose Lehrerexemplare bereit. Irgend jemand muss aber dafür zahlen - die Lehrer sind es nicht, entschied das Verwaltungsgericht Münster.

Englischbücher (für Grundschüler): Muss der Lehrer nicht aus eigener Tasche zahlen
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DPA

Englischbücher (für Grundschüler): Muss der Lehrer nicht aus eigener Tasche zahlen

Als der Pädagoge sich geweigert hatte, für seine Lehrbücher selbst zu zahlen, schaltete sich die Bezirksregierung ein und wies ihn per Verfügung dazu an, sich die notwendigen Englischbücher bis zu Beginn des Schuljahres 2006 zu besorgen. Nach Absprache mit dem Kultusministerium vertrat die Bezirksregierung die Auffassung, es gehöre zum "traditionellen Berufsbild des Lehrers, Teile seiner Vergütung für die Beschaffung von Schulbüchern für den von ihm zu verantwortenden Unterricht einzusetzen", wie es das Verwaltungsgericht formulierte.

Die Münsteraner Richter indes erklärten diese Verfügung für "offensichtlich rechtswidrig" (Aktenzeichen 4 L 471/06). Sie greife in die Grundrechte des Lehrers ein und entbehre einer rechtlichen Grundlage. Eine Verpflichtung der Lehrer zum Bücherkauf lasse sich auch nicht aus dem Gewohnheitsrecht ableiten - eine dafür "erforderliche langjährige Übung" gebe es nicht. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Bezirksregierung hatte in Absprache mit dem Bildungsministerium die Auffassung vertreten, es gehöre zum traditionellen Berufsbild des Lehrers, Teile seiner Vergütung für die Beschaffung von Schulbüchern für seinen Unterricht einzusetzen. Das Verwaltungsgericht sah das anders. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache müsse der Lehrer keine Bücher kaufen.

agö/dpa/ddp

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