Ein Diplom-Sozialpädagoge in Rheinland Pfalz war auf der Suche nach einem Job - und bewarb sich bei einem Mädcheninternat. Die Leitung lehnte ihn direkt ab, mit der Begründung, dass nur weibliche Fachkräfte eingestellt werden würden.
Der Pädagoge fühlte sich diskriminiert. Nach seiner Meinung war die Abweisung rechtswidrig, da das Gesetz jede geschlechtsspezifische Benachteiligung am Arbeitsplatz verbiete. Das gelte auch für Bewerbungsverfahren. Er klagte und verlangte als Entschädigung zweieinhalb Monatsgehälter in Höhe von insgesamt 6750 Euro.
Zunächst hatte das Arbeitsgericht Trier in seinem Sinne entschieden, doch in zweiter Instanz hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz seine Klage abgewiesen. Der Bewerber habe keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), schreiben die Richter in dem Grundsatzurteil (Aktenzeichen 2 Sa 51/08).
Das Landesarbeitsgericht hat damit das gegenteilige Urteil des Gerichts in Trier aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ es aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
In ihrer Begründung schreiben die Richter, dass sie für die Forderung keine rechtliche Grundlage sehen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Frau und Mann sei zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gebe. Erzieherinnen in einem Mädcheninternat kämen zum Beispiel auch mit der Intimsphäre der Mädchen in Berührung. Ein Mann sei deshalb in dieser Position nicht tragbar.
maf,dpa
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