Der Träger eines Mädcheninternats darf Männer von der Bewerbung für einen Betreuerposten mit Verpflichtung zu Nachtdiensten ausschließen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und wies damit die Klage eines Sozialpädagogen auf Schadenersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in letzter Instanz ab (Aktenzeichen: 8 AZR 536/08).
Der diplomierte Sozialpädagoge war in erster Instanz vor rund einem Jahr erfolgreich gewesen. Zunächst hatte das Arbeitsgericht Trier in seinem Sinne entschieden, dann jedoch in zweiter Instanz das Mainzer Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz seine Klage abgewiesen.
Und dabei bleibt es: Die obersten Arbeitsrichter in Erfurt verwiesen nun bei ihrem Urteil vom 28. Mai darauf, dass das AGG eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts zulasse, wenn dieses eine wesentliche Voraussetzung für den auszuübenden Beruf darstelle (Paragraf 8, Absatz 1 AGG). Diese Bedingung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Kläger hatte sich auf die Stellenanzeige eines staatlichen Gymnasiums beworben, mit der eine "Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin" gesucht wurde. Das Gymnasium teilte dem Mann mit, bei der Stellenbesetzung könnten ausschließlich Bewerberinnen berücksichtigt werden, da diese auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten müssten. Der Kläger sah diese Beschränkung als unzulässige Benachteiligung wegen seines Geschlechts an und hatte daher eine Entschädigung von mindestens 6750 Euro nach dem AGG verlangt.
Anders als in diesem Ausnahmefall verbietet das AGG eine ganze Reihe von Diskriminierungen, nicht nur wegen des Geschlechts, sondern auch wegen des Alters, der Hautfarbe oder der Religionszugehörigkeit.
cht, ddp
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