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23.11.2009
 

Doktortitel

Wie die Ehre verloren geht

Von Hermann Horstkotte

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Corbis

Gefälschte Forschungsergebnisse und gekaufte Doktorhüte zerstören Vertrauen in die Wissenschaft. Wenn aber Universitäten versuchen, Nestbeschmutzern akademische Titel abzuerkennen, ist das schon von Rechts wegen schwierig: Einen einmal erworbenen Doktortitel verliert man so schnell nicht.

Die Leibniz-Universität Hannover fordert derzeit neun juristische Doktorhüte auf einmal zurück, weil ein Doktorvater und Hauptprüfer sich nachweislich hat bestechen lassen. Mit ähnlichen Fällen ist demnächst an vielen Hochschulen zu rechnen. Denn bei bundesweiten Ermittlungen hat eine ganze Reihe "käuflicher" Professoren aus fast allen Fächern und Regionen den Staatsanwälten bereits zerknirscht gebeichtet.

Zudem fliegen immer wieder wissenschaftliche Betrügereien mit erfundenen Daten auf, Erfolgsmeldungen wie vom Baron Münchhausen. Deswegen will die Uni Konstanz aktuell dem Physiker Jan Hendrik Schön seinen Doktortitel von 1997 entziehen. Das ist neu und anders als etwa noch vor zehn Jahren. Damals, im bis dahin größten Forschungsskandal mit erfundenen Daten, verloren hauptverantwortliche Ärzte der Ulmer Uniklinik zwar ihre Stellen, aber nicht die Professoren- und Doktortitel.

Es ist schwierig genug, einen Doktorgrad zu erwerben. Aber noch komplizierter ist es, ihn nachträglich wieder zu verlieren. Die betreffenden "Verwaltungsverfahrensgesetze" (VwVfG) der einzelnen Bundesländer deuten die umständlichen Wege schon in ihrem Namen an. Außer bei Bestechung und Fälschungen greifen sie vor allem bei geistigem Diebstahl, bei Plagiaten. Alternativ kommen in manchen Ländern auch die Hochschulgesetze für die Aberkennung in Frage. Mitunter enthalten die Promotionsordnungen einzelner Universitäten zusätzlich eigene Vorschriften. Die vielen Regelungen gehen so wenig auf einen Bierdeckel wie unsere Steuergesetze.

Eine Frage der Würde

Auf den ersten Blick ganz klare Sachverhalte erweisen sind keineswegs immer so, wie die Hannoveraner Unileitung jüngst lernen musste: Die beschuldigten Doktoren hatten zwar einen gewerblichen Promotionsvermittler bezahlt, und der hatte mit einem Teil seines fünfstelligen Erfolgshonorars nachweislich den Doktormacher Professor A. geschmiert; mithin waren die Kunden der "Promotionsberatung" der Beihilfe zur Bestechung schuldig und damit ihren Dr. vor dem Namen los - so schien es.

Aber nein, entgegnet der renommierte Fachanwalt Wolfgang Zimmerling: Nach seinen Worten war das Geld für den Vermittler mehreren seiner Mandanten "ziemlich egal, da die Eltern bezahlten". Also hielten die Richter die Beihilfe der Promotionsstudenten selber für unbewiesen. So bleibt der Uni mittlerweile nur noch eine einzige Angriffsmöglichkeit nach dem VwVfG: Jetzt behauptet sie, angesichts der hohen Vermittlungsprovision im fünfstelligen Euro-Bereich hätten die Doktoranden doch von einem falschen Spiel ausgehen müssen oder das nur "infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt". Dem Anwalt erscheint natürlich auch dieser Vorwurf nicht zwingend.

Einer der Promotionsvermittler selbst, Martin D., soll nach dem Willen seiner Heimatuni Bonn ebenfalls den Doktorhut abgeben. Er war 1980 in Philosophie promoviert worden und muss wegen seiner Geschäftemacherei in Hannover nun eine mehrjährige Gefängnisstrafe absitzen. Nach den Bonner Promotionsordnungen von heute kann der Doktorgrad schon bei einem Jahr Haft für irgendeine Straftat entzogen werden. Solche Regelungen überlässt der Landesgesetzgeber den Hochschulen an Rhein und Ruhr.

Wenn aber das heutige Recht nicht rückwirkend gelten sollte, kommt im Falle D. auch das "Gesetz über die Führung akademischer Grade" von 1939 in Betracht. In Nordrhein-Westfalen blieb es noch bis 1987 in Kraft. Demnach kann der Titel entzogen werden, falls sich der Doktor "durch sein späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat". Das Bundesverfassungsgericht hat dazu klargestellt, dass "Würde" heute im Sinne des Grundgesetzes zu verstehen ist. Juden und andere Verfolgte, denen Universitäten aufgrund dieses Gesetzes in der Nazizeit die akademische Würde genommen hatten, sind mittlerweile rehabilitiert.

Meist bleibt der Titel am Türschild

Das Gesetz von 1939 ist inzwischen in fast allen Bundesländern förmlich abgeschafft, dafür lebt das Würde-Kriterium aber in den Hochschulgesetzen einiger Bundesländer fort: etwa in Berlin und den meisten neuen Ländern, in Bayern und Baden-Württemberg. So will die Uni Konstanz ihrem Dr. Schön den Titel ausdrücklich wegen "Unwürdigkeit" entziehen - nicht wegen wissenschaftlichem Fehlverhalten bei seiner Doktorarbeit oder anderen Beiträgen aus der Zeit am Bodensee, sondern allein wegen Pfuschs im späteren Berufsleben bei den Bell-Labors in Amerika. Eine US-Kommission hatte bereits 2002 schwerwiegende Datenmanipulationen in 16 von 25 Aufsätzen aus dem Forschungsbereich der Nanotechnologie festgestellt. Insoweit bleibt die Titelaberkennung wegen "Unwürdigkeit" streng "wissenschaftsbezogen", wie der Konstanzer Promotionsausschuss erläutert.

In der Klarstellung spiegelt sich ein Wertewandel der letzten 30 Jahre. Noch 1981 meinte nämlich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: "Der akademische Grad ist nicht nur der äußere Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Leistung, sondern darüber hinaus eine ehrenvolle Kennzeichnung der Persönlichkeit, die sich durch menschliche Lauterkeit auszeichnet und uneingeschränktes Vertrauen verdient."

Zehn Jahre später sprach der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nur noch von einem "Restbestand des früher umfassenden Begriffs der Würdigkeit", genau genommen des "Würdigkeitserfordernisses" an Akademiker. "Im Regelfall" sei diese Erfordernis "eingeschränkt auf berufsbezogene" Verhaltensweisen. Nur wer der Wissenschaft selbst schadet, wird offenbar zur unzumutbaren Belastung für sie und soll sich nicht mit ihrem Lorbeer schmücken.

Die Promotionsordnung für Geisteswissenschaftler an der Münchener Ludwig-Maximilians-Universität macht noch eine weitere Einschränkung: Der Doktortitel kann nur fünf Jahre nach der Verleihung widerrufen werden. Denn den Dr. später vom Namensschild abkratzen zu müssen, ist ja noch schändlicher, als ihn nie besessen zu haben.

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