Das Bundesverfassungsgericht hat die Wissenschaftsfreiheit auch für Professoren an Fachhochschulen bestätigt - und ihr zugleich in der Lehre Grenzen gesetzt. Hochschulen dürften ihren Professoren grundsätzlich auch Unterricht abverlangen, der nicht unmittelbar zu ihrem Fachgebiet gehört, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Ersten Senats ( Aktenzeichen BvR 216/07). Dadurch werde das Grundrecht von Hochschullehrern auf Wissenschaftsfreiheit nicht von vornherein verletzt.
Die Lehre gehöre zu den dienstlichen Pflichten von Hochschulprofessoren, betonten die acht Karlsruher Richter, von denen vier selbst Universitätsprofessoren sind. Daher seien Entscheidungen der Hochschulorgane über die "inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination" der Lehre grundsätzlich zulässig. Dies gelte auch für Entscheidungen zur Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen. Eine "unbeschränkte Möglichkeit" für die Hochschulorgane, einem Professor fachfremden Unterricht abzuverlangen, würde dessen Lehrfreiheit jedoch nicht mehr gerecht.
Die Verfassungsbeschwerde eines Professors für Vermessungskunde an der Hochschule Wismar wurde verworfen. Der Diplomingenieur war im Dezember 2005 vom Hochschulrektor angewiesen worden, ab Sommersemester 2006 auch Lehrveranstaltungen im Fach Darstellende Geometrie abzuhalten, im Rahmen des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen.
Der Professor wehrte sich gegen die Anweisung per Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Er argumentierte, die Darstellende Geometrie gehöre nicht zum Fach Vermessungskunde, scheiterte aber auch beim zweiten Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht. Denn die Richter bewerteten die Darstellende Geometrie als Grundlagenfach der Vermessungskunde.
Professor zeigte sich bereit für die Grundlagen - gegen bessere Bezahlung
Das Bundesverfassungsgericht hatte bei seiner Entscheidung auch die Ausschreibung der Professorenstelle berücksichtigt. Darin hieß es nach Angaben des Gerichts, dass die Vermessungskunde ganzheitlich im Studiengang Bauingenieurwesen vermittelt werden sollte. Was das bedeutet, hatten die zuvor mit dem Fall befassten Richter der Oberverwaltungsgerichts (OV) Mecklenburg-Vorpommern bei anderen Hochschulen in Erfahrung gebracht: Sie fragten, was Gegenstand vergleichbarer Studiengänge ist - und kamen nicht zum Ergebnis, dass Darstellende Geometrie fachfremd ist.
Dass es für den Professor nicht gänzlich unzumutbar ist, ein Grundlagenseminar abzuhalten, schlossen die OVG-Richter aus dessen eigenem Verhalten: Er hatte angeboten, die Vorlesungen zu übernehmen, "wenn seine Besoldung angehoben würde", zitierten die Verfassungsrichter aus dem Urteil ihrer Kollegen. Zu Beginn des jahrelangen Streits hatte sich die Hochschulleitung auch nicht vom Lehr-Fleiß des Professors überzeugt gezeigt - seine bisherige Auslastung bei der Übernahme von Lehrverpflichtungen sei im Vergleich zu Fachbereichs-Kollegen weit unterdurchschnittlich und habe "zuletzt unter 50 Prozent gelegen", so der Rektor Ende 2005.
In der Entscheidung beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Grundsatzfrage, welchen Umfang und welche Grenzen die Lehrfreiheit eines Fachhochschulprofessors hat. Wer was und wie viel in welcher Form lehren muss, gehört zu den Alltagsfragen an Hochschul-Fachbereichen. Bei der Dienstpflicht der Lehre habe als "milderes Mittel" den Vorrang "auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination" der Professoren eines Fachbereichs, befanden die Richter. Wenn sie sich aber nicht einigen können, wenn niemand freiwillig eine bestimmte Lehrveranstaltung übernehmen will? Dann könne "zur Deckung des notwendigen Lehrangebots eine einseitige Anweisung zur Durchführung der Lehrveranstaltung ergehen", so das Bundesverfassungsgericht.
Karlsruhe weist also für Streitfälle an Fachbereichen den Weg, betont aber zugleich, dass Hochschullehrern nicht unbeschränkt fachfremder Unterricht aberverlangt werden könne. Ob im konkreten Fall aus Wismar die Grenzen der "Zuweisung fachfremder Lehre" überschritten sind, müssen nun die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren klären.
bim/ddp/APN
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Diesen Link habe ich von einem ehemaligen Kommilitonen bekommen und habe sehr gelacht...obwohl es traurig ist! Der Herr Prof. K. war nicht nur häufig krank, sondern auch im Unterricht nicht sehr gewillt uns Studenten etwas [...] mehr...
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Ich hatte einen Physiker, der richtig aufblühte, als er uns Nebenfächlern die Grundlagen der Physik erklären durfte. Er betonte zwar, dass das alles nichts mit seinem Alltag zu tun hätte, aber dass die Grundlagen der Physik eben [...] mehr...
Die Tatsache, dass Grundlagenvorlesungen gehalten werden müssen ist das eine. Die Frage, wie sie inhaltlich aussehen, das andere. Leider sind diese nämlich auch unter dem Deckmantel der "Freiheit der Lehre" sehr weit [...] mehr...
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