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28.05.2003
 

Schummeln beim Examen

Mysteriöse Zeichen im "Schönfelder"

Ob traditioneller Spickzettel, Nachrichten auf dem Handy oder versteckte Notizen – der beste Schummeltrick nutzt nichts, wenn das Falsche draufsteht. Ein Täuschungsversuch bleibt es trotzdem, wie ein Jurastudent jetzt erfahren musste.

Prüfung: Vorsicht bei Notizen im Buch
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Prüfung: Vorsicht bei Notizen im Buch

Mainz - In seiner Gesetzessammlung "Schönfelder" hatte ein angehende Jurist viele Buchstaben umkringelt und handschriftlich Anmerkungen über Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und der Zivilprozessordnung eingetragen - lediglich typische "Anfängerbemerkungen" und für einen Examenskandidaten gänzlich ungeeignet, wie er vor dem Verwaltungsgericht Mainz erklärte. Das Landesprüfungsamt sah das anders: Es rechnete die Zeichen einem Täuschungsversuch zu.

Zu Recht, wie das Gericht jetzt befand. Denn ein Schummelversuch liege auch dann vor, wenn das illegale Hilfsmittel nicht für die Lösung der Aufgaben relevant sei. Es genüge schon, wenn es generell geeignet sei, die Aufgaben zu bearbeiten (Aktenzeichen 7 K 502/02).

Bei einer Stichprobe fiel der Aufsicht das präparierte Buch auf. Der Text wurde einkassiert, der Prüfling konnte aber mit den Texten einer Kommilitonin die Prüfung schreiben - vergeblich, wie sich herausstellen sollte. Denn wenige Wochen später kam per Post eine Mitteilung der Präsidentin des Landesprüfungsamtes für Juristen: Die Klausur werde wegen Täuschungsversuchs mit null Punkten bewertet. Der Prüfling habe ein nicht zugelassenes Hilfsmittel verwendet - und er klagte daraufhin.

Nervöser Prüfling: Professoren-Rat auf eigenes Risiko
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Nervöser Prüfling: Professoren-Rat auf eigenes Risiko

Das Gericht bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Bewertung. Mit den Kringeln habe der Student nur versucht, das Verbot von Randnotizen aller Art zu umgehen, begründete das Gericht. Durch die Zusammensetzung der umkreisten Buchstaben werde ein Begriff lesbar, der nicht am Rand stehen dürfte. Der Mann hatte etwa "r...f" und "p...f...v" markiert - Abkürzungen für "Rechtsfolgenverweisung und "positive Forderungsverletzung", wie das Gericht meint. Zudem gab es aber auch direkte Anmerkungen im "Schönfelder".

Auch dem Vorwurf des Klägers, die Anmerkungen hätten in keinem Zusammenhang mit der Klausur gestanden, widersprach das Gericht: In der Prüfung im Wahlfach Handels- und Gesellschaftsrecht könnte es notwendig sein, auf Vorschriften des BGB und der ZPO zurückzugreifen - die stehen im "Schönfelder".

Ein Professor habe ihm gesagt, solche Hilfen seien zulässig, rechtfertigte sich der Prüfling. Für das Gericht unerheblich, denn es liege allein in der Risikosphäre des Prüflings, wenn er sich auf den Rat anderer verlasse und dann keine einwandfreien Gesetzestexte verwende. Bestanden hat der damalige Student das erste Staatsexamen trotz der "Null-Punkte"-Klausur mit "Vollbefriedigend" - und das gilt unter Juristen als durchaus passable Note.


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