Klares Urteil: Widerspruch ist möglich, muss aber gut begründet sein
Koblenz - Wer gegen die Bewertung seiner Prüfung klagt, muss die Einwände konkret begründen können. So lautet das Fazit der Richter am Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz, das die Klage eines rheinland-pfälzischen Jurastudenten abwies. Nach einem zwölf Jahre alten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes hätten Prüflinge zwar generell die Möglichkeit zu einem Widerspruchsverfahren. Das gelte aber nur, wenn sich Einwände gegen bestimmte Prüferbemerkungen richten und deren Fehlerhaftigkeit nachvollziehbar begründet werden (Aktenzeichen 2 A 10770/03).
Ende 1998 war der klagende Student zum ersten Mal durch die Erste Juristische Staatsprüfung gerasselt, gleich sieben seiner acht Klausuren bewerteten die Prüfer als mangelhaft. Knapp drei Jahre später startete er seinen zweiten Versuch und fiel erneut durch. Lediglich 30,5 Punkte sammelte er in den acht schriftlichen Prüfungen (32 Punkte sind zum Bestehen notwendig), zudem erreichte er bei vier Klausuren weniger als vier Punkte.
In allen Instanzen das gleiche Ergebnis
Vor dem Landesprüfungsamt für Juristen legte der gescheiterte Examenskandidat Widerspruch ein mit der Begründung, der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben sei zu hoch gewesen, und die Gewichtung der Fehler am Maßstab durchschnittlicher Anforderungen nicht erkennbar. Es sei nicht klar geworden, so der Student, welches Gewicht seinen als positiv bewerteten Ausführungen bei der Gesamtbeurteilung zugekommen sei.
Das sah die Präsidentin des Landesprüfungsamts ganz anders und wies den Widerspruch im März 2002 zurück. Nach ihrer Auffassung erfüllten die Beurteilungen der Prüfer sehr wohl die notwendigen Anforderungen. Hingegen fehle es der Widerspruchsbegründung des Jurastudenten an fachwissenschaftlichen Argumenten. Die Einholung von Stellungnahmen der Prüfer sei deshalb unnötig gewesen.
Auch in den beiden nächsten Instanzen blieb das Ergebnis gleich. So lehnte das Mainzer Verwaltungsgericht im März 2003 die Klage des Studenten ab, erneut zum Staatsexamen zugelassen zu werden, weil die Prüfungsbeurteilungen rechtlich einwandfrei seien.
Nun war auch die Berufung vor dem OVG Koblenz erfolglos. Das Gericht stellte abermals klar, dass ein Widerspruch gegen Prüfungsleistungen fachliche Einwände beinhalten müsse. Und nur dann sei eine Beteiligung der Prüfer während des Verfahrens erforderlich. "Denn es wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, wenn einzelne Kandidaten die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten", heißt es im Koblenzer Urteil.
Auf anderen Social Networks posten:
HilfeLassen Sie sich mit kostenlosen Diensten auf dem Laufenden halten:
| alles aus der Rubrik UniSPIEGEL | Twitter | RSS |
| alles aus der Rubrik Studium | RSS |
© SPIEGEL ONLINE 2003
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der SPIEGELnet GmbH