Von Armin Himmelrath
WESTFÄLISCHE WILHELMS-UNIVERSITÄT MÜNSTER
Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften
Das Dekanat
Rundschreiben:
Verfahren bei Plagiaten
Bei schriftlichen Studien- und Prüfungsleistungen (insbesondere Hausarbeiten und Klausuren) kommt es zunehmend zu Plagiaten. Dabei geben Studierende aus dem Internet kopierte Texte als eigene Leistungen aus. Diese Verletzung von elementaren Standards wissenschaftlichen Arbeitens muss sehr ernst genommen werden.
1. Solche Plagiate stellen im prüfungsrechtlichen Sinne vorsätzliche Täuschungsversuche dar. Alle Prüfungsordnungen sehen vor, dass in solchen Fällen die Leistung mit mangelhaft bzw. ungenügend benotet wird und damit in keiner Weise anrechenbar ist.
2. Wir bitten alle Lehrenden regelmäßig in solchen Fällen den für den jeweiligen Studiengang des Studierenden zuständigen Prüfungsausschuss bzw. das zuständige Prüfungsamt und das Dekanat zu informieren. Diese Institutionen entscheiden über die Bewertung der Prüfungsleistung und gegebenenfalls über weitergehende Maßnahmen (z. B. Aberkennung von anderen Studien- und Prüfungsleistungen).
3. Das Dekanat kann z. B. bei Prüfungsleistungen in Bachelorstudiengängen die betreffenden Studierenden von der Bachelorprüfung insgesamt ausschließen. Diese Sanktionsmöglichkeit ist in § 17 der Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen an der WWU innerhalb des Zwei-Fach-Modells vom 22.01.2004 in der Fassung vom 20.07.2005 geregelt.
4. Darüber hinaus kann die Kanzlerin der WWU ein Plagiat als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in der Höhe bis zu 50.000,00 € ahnden. Im Wiederholungsfall oder bei besonders schwerwiegenden Täuschungsversuchen können die betreffenden Studierenden zudem exmatrikuliert werden. Dies bestimmt § 92, Abs. 7 des Hochschulgesetzes NRW vom 30.11.2004.
Münster, den 08.09.2005
gez. Hans-Joachim v. Olberg Studiendekan
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