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10.12.2008
 

Berliner Urteil

Studienplatzklagen bleiben erlaubt

"Gehen Sie doch nach Greifswald!" So einfach können es sich Unis nicht machen, wenn sie einen Bewerber ablehnen: Kläger haben das Recht, die Kapazitäten einer Hochschule überprüfen zu lassen. Das hat der Verfassungsgerichtshof in Berlin entschieden.

Studenten, die in Berlin keinen Studienplatz bekommen, dürfen weiterhin dagegen klagen, auch wenn an anderen Hochschulen noch Plätze für das gewünschte Fach frei sind - das entschied der Berliner Verfassungsgerichtshof höchstrichterlich und verwies ein Verfahren um die Studienplatzklage einer jungen Berlinerin an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg zurück.

Studienplätze: Mancherorts so begehrt wie rar
DDP

Studienplätze: Mancherorts so begehrt wie rar

Die junge Frau hatte sich zum Wintersemester 2007/2008 an der Freien Universität (FU) Berlin beworben und war für den Bachelorstudiengang Geschichte abgelehnt worden. Begründung der Universität: Die 90 vorhandenen Plätze seien schon an bessere Bewerber vergeben.

Das wollte die Berlinerin genau wissen und griff zu einem beliebten Instrument gescheiterter Studienbewerber, der Kapazitätsklage. Die Klage unterstellt, dass die Universität vor Semesterbeginn weniger Studienplätze ausweist, als möglich wären - und dies muss dann im Einzelfall geprüft werden.

Jena, Vechta und Darmstadt sind auch schön

Immer wieder gelingt es Studieninteressenten, sich mit diesem teuren Verfahren und mit Hilfe spezialisierter Anwälte, einen Studienplatz an der Wunschuni zu erstreiten. Doch die Hochschulen lernen dazu und klopfen ihre Kapazitäten mittlerweile so gut ab, dass immer weniger Lücken zu finden sind.

Vor dem Verwaltungsgericht wollte die Bewerberin an der FU zunächst per einstweiliger Anordnung eine vorläufige Zulassung außerhalb der Kapazitäten der FU erreichen. Das gestattete das Gericht aber nicht - mit einer kuriosen Begründung: Der Studieninteressentin entstehe kein Nachteil, weil die 240 Kilometer entfernte Universität Greifswald das Fach Geschichte ohne Beschränkung anbieten. Salopp formuliert bedeuteten ihr die Richter: Packen Sie doch Ihre Sachen und studieren einfach woanders.

In der nächsten Instanz stoppte die Bewerberin auch das OVG Berlin-Brandenburg. Bei der Begründung setzten die Richter des höchsten Verwaltungsgerichts in Berlin und Brandenburg noch eins drauf: Nicht nur an der Uni Greifswald nämlich gebe es genug Plätze - auch in Bamberg, Jena, Kassel, Vechta, Darmstadt und neun weiteren Städten im gesamten Bundesgebiet könne man auf Bachelor Geschichte studieren, so die Richter.

Alternativstandorten hatten die Richter reichlich parat. Sie überprüften aber nicht, ob die FU Berlin nicht doch mehr Studienplätze anbieten kann, als sie in ihrem Ablehnungsschreiben behauptete.

Grundrechte der Klägerin verletzt

Die Richter am Verfassungsgerichtshof widersprachen den OVG-Kollegen und verwiesen das Verfahren im September zurück. Sie begründeten ihr höchstrichterliches Urteil mit der freien Wahl des Wohnorts, des Arbeits- und Ausbildungsplatzes Artikel nach 12 des Grundgesetzes. Der Beschluss des OVG verletze dieses Grundrecht der Klägerin, urteilten Berlins oberste Richter (Aktenzeichen VerfGH 81/08).

Erstsemester an deutschen Hochschulen 1998 bis 2008
Jahr Anzahl Anfänger-Quote* Trend
1998 271.999 29,2
1999 290.983 31,7
2000 314.539 33,6
2001 344.659 36,6
2002 358.792 38,3
2003 377.395 38,3
2004 358.704 37,1
2005 355.961 36,9
2006 344.822 35,9
2007 358.673 35,9
2008 385.500 39,3
*Anteil am Altersjahrgang
Quelle: Bildung in Deutschland 2008
Die freie Wahl des Ausbildungsplatzes dürfe nur eingeschränkt werden, wenn vorher die Zahl der Studienplätze am Wunschort nach richterlicher Prüfung nicht ausreichend sei. Außerdem sahen die obersten Richter ein weiteres Grundrecht der jungen Frau verletzt und erteilten ihren Richterkollegen eine zweite Abfuhr: Durch die Nichtprüfung der Kapazität sei sie in ihrem "effektiven vorläufigen Rechtsschutz" eingeschränkt worden, der jedermann nach dem Grundgesetz zusteht.

Die FU Berlin hatte im ersten Verfahren gewarnt, dass im Falle der Zulassung der Klägerin per einstweiliger Verfügung abgelehnte Studienbewerber "in Scharen" den gleichen Weg gehen könnten. Diese Befürchtung seitens der Uni gebe den Verwaltungsgerichten nicht das Recht, die Geschichtsanwärterin in ihrem Rechtsschutz zu beschneiden und die Kapazitäten nicht zu prüfen, dazu seien sie vielmehr verpflichtet, urteilten die Berliner Verfassungrichter.

cht

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