Die von zahlreichen Städten erhobene Zweitwohnungssteuer gilt auch für Studenten und junge Beamte, die bei ihren Eltern mit einem Erstwohnsitz gemeldet sind. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Die Verfassungsbeschwerden eines Aachener Studenten sowie eines Polizisten aus Bayern wurden nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Gericht begründete die Ablehnung damit, die Steuer verstoße weder gegen das Gleichheitsgebot noch gegen den besonderen Schutz der Familie (Aktenzeichen: 1 BvR 529/09 u.a.). Die Zweitwohnungssteuer sei eine Aufwandsteuer, die unabhängig vom Anlass für die Zweitwohnung erhoben werde; persönliche Gründe spielten dabei keine Rolle.
Nach der Rechtsprechung der Karlsruher Richter beziehe sich die Abgabe auf den reinen äußerlichen Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit. Soll heißen: Wer sich zwei Wohnungen leisten kann, ist überdurchschnittlich leistungsfähig und kann deshalb über Steuern an der Finanzierung der kommunalen Infrastruktur beteiligt werden - so sieht es das Bundesverfassungsgericht.
Im Fall des Studenten studierte der junge Mann zwar in Aachen, war zusätzlich aber noch bei seinen Eltern in einer anderen Stadt gemeldet und hatte dort sein Kinderzimmer behalten. Die Stadt Aachen erhob deshalb eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von zehn Prozent der Nettokaltmiete. Aus Sicht der Karlsruher Richter handelt es sich dabei nicht um eine "derart einschneidende Belastung", dass so ein "gravierender Druck" für den Studenten entstünde, den Wohnsitz bei den Eltern aufzugeben.
Für Erstwohnsitz bei den Eltern zahlt man oft drauf
Der junge Polizeikommissar lebte zunächst bei seiner Mutter in Ingolstadt und musste sich dann eine Wohnung in München nehmen - wegen der "Residenzpflicht". Weil der Beamte seien Erstwohnsitz bei seiner Mutter behielt, erhob die Stadt eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von neun Prozent des jährlichen Mietaufwands.
In beiden Fällen handelten die Kommunen rechtmäßig, entschied nun das höchste deutsche Gericht. In früheren Entscheidungen hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht eindeutig geurteilt und die Entscheidung an die zuständigen Verwaltungsgerichte zurückverwiesen. Die hatten mal im Sinne von klagenden Studenten entschieden, mal gegen sie.
Erstmals wurde die Zweitwohnungssteuer 1972 von der Stadt Überlingen eingeführt; seitdem machte sie in vielen Kommunen Schule. Städte zwingen gerade die am Ort lebenden Studenten gerne in die eigenen Stadtmauern, weil ihnen jeder amtlich mit Erstwohnsitz gemeldete Bürger zusätzliche Steuerzuweisungen des Landes ins Säckel spült. Pro Bürger, der seinen Erstwohnsitz in eine Stadt oder Gemeinde verlegt, zahlt das Bundesland zwischen 600 und 700 Euro der sogenannten Pro-Kopf-Zuweisung. Gemeinden haben also ein gesteigertes Interesse, dass Studenten ihren Erstwohnsitz am Wohnort der Eltern aufgeben und ihn möglichst an den Studienort verlegen.
Helfen kann ein Kniff, mit dem sich Studenten in Rostock die Steuer sparten: Weil sie in ihren nahe Rostock gelegenen Heimatorten nur ein Zimmer in der Wohnung der Eltern behalten hatten, über die dortigen Wohnungen aber nicht "rechtlich verfügungsberechtigt" sind, bekamen sie von der Stadt Rostock ihre Zweitwohnungssteuer zurückerstattet, wie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern urteilte. Entscheidend ist letztlich die Definition von Erst- und Zweitwohnsitz in den rechtlichen Vorschriften der jeweiligen Kommune.
cht/AFP/dpa
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Die zws trifft hier natürlich die falschen und sollte da differenzierter sein - aber dann meldet man sich eben um... mehr...
Ja, und wir Studenten haben ja auch träume wie diese: http://bfriends.brigitte.de/foren/reisen-allgemeine-themen/160846-zweitwohnsitz-zws.html ein zweit Wohnsitz im Ausland wäre auch nicht schlecht. ;) mehr...
Ich spreche mich nicht für die Zweitwohnsteuer aus, das habe ich auch nirgendwo behauptet. Ich bin allerdings der Ansicht, dass sich aufgrund der Finanzierungsstruktur von Kommunen Menschen fairerweise dort mit ihrem [...] mehr...
so wie das über 90% der Menschen machen? Sich dauerhaft in HartzIV einzurichten ist ja nunmal keine schicksalhafte gottgegebene Situation, sondern liegt einzig in der Eigenverantwortung des Einzelnen. mehr...
Ihre Aussage ist unbestritten, für die Kommune Greifswald wäre es besser jeder temporär dort Wohnende würde seinen Hauptwohnsitz dort anmelden. Sie werden aber nicht bestreiten, einen Hauptwohnsitz kann man nur haben. Soll [...] mehr...
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