Doktor-Rettung: Uni stellt Verfahren gegen Minister Wöller ein
Auffällige Ähnlichkeiten, aber keine Täuschungsabsicht: So das Urteil einer Kommission der TU Dresden zur Doktorarbeit des sächsischen Kultusministers Roland Wöller. Der CDU-Mann stand im Verdacht, aus einer Magister-Arbeit abgeschrieben zu haben - nicht zum ersten Mal.
Sachsens Kultusminister Roland Wöller (CDU) darf seinen Doktortitel weiterhin tragen. Eine Kommission der Technischen Universität Dresden beschloss, das entsprechende Untersuchungsverfahren einzustellen, teilte die Hochschule mit. "Der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist nach Auffassung der Kommission im Ergebnis nicht begründet", hieß es. Wöller stand im Verdacht, aus der unveröffentlichten Magisterarbeit eines Studenten abgeschrieben zu haben.
Die Vorgeschichte: Im Jahr 2002 hatte Wöller seine Dissertation mit dem Titel "Der Forschungsbeirat für Fragen der Wiedervereinigung Deutschlands (1952 bis 1975)" fertiggestellt und wurde promoviert. Mit drei Jahren war es eine ziemlich zügige Promotion, wie die Wochenzeitung "Die Zeit" berichtete.
Im Jahr 2006 dann gab es erste Anschuldigungen: Wöller habe aus einer unveröffentlichten Magisterarbeit abgeschrieben. Die Uni überprüfte die Vorwürfe dann im Jahr 2007 - mit dem Ergebnis: "weder ein Plagiat, noch eine Urheberrechtsverletzung, noch Täuschungsabsicht", wie die TU mitteilte. Allerdings ermahnte der Promotionsausschuss Wöller wegen handwerklicher Mängel, die "bedenklich" seien, und forderte, bei einer Neuauflage die Fehler zu beheben.
Im Juli 2011 gab es erneut Vorwürfe. Eine Untersuchungskommission, geleitet vom Hamburger Jura-Professor Hans-Heinrich Trute, prüfte die Arbeit noch einmal. "Dazu wurde die vorliegende Dissertation nicht nur mit der besagten Magisterarbeit verglichen, sondern auch mit einer Reihe weiterer Arbeiten im thematischen Umfeld", heißt es in der Uni-Mitteilung.
Jetzt liegt ein Abschlussbericht vor, darin heißt es laut Hochschule, dass Textähnlichkeiten oder -übereinstimmungen nur mit der besagten unveröffentlichten Magisterarbeit für den von beiden Arbeiten gemeinsam abgedeckten historischen Zeitraum vorliegen und dass diese sehr differenziert bewertet werden müssen. "Nicht hinsichtlich aller Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten lässt sich eine Vereinbarkeit mit wissenschaftlichen Standards bejahen." Mit anderen Worten: Die Ähnlichkeiten zwischen beiden Arbeiten verstoßen in Teilen gegen wissenschaftliche Standards.
Allerdings sah die Kommission keinen Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit und habe "deshalb den Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens verneint". Ähnlich auffällige Stellen habe es in anderen Teilen der Arbeit nicht gegeben. "Die Kommission hat keinen Zweifel daran, dass W. die Arbeit eigenständig und in eigenständiger Quellenauswertung erstellt hat."
otr/dpa/dapd
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