Leipzig - Es ist ein Urteil mit Signalwirkung - und eines, dass es Abiturienten, die sich mit einer Kapazitätsklage um einen Studienplatz in Medizin bemühen, künftig schwerer machen wird.
Hochschulen mit Medizinerausbildung legen alljährlich fest, wie viele Studienplätze sie vergeben. Genauso regelmäßig versuchen zu kurz gekommene Bewerber per Gerichtsentscheid nachzuweisen, dass diese Kapazitäten zu klein bemessen waren. Eine baden-württembergische Regelung, die solche Klagen erschwert, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch als mit Bundesrecht vereinbar. (BVerwG 6 CN 3.10, Urteil vom 23. März 2011)
Ins Medizinstudium an einer staatlichen Hochschule gelangt man in Deutschland regulär auf zwei Wegen: Entweder mit einer Bewerbung im bundesweiten Zulassungsverfahren über die Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund (ehemals ZVS). Oder direkt über die Hochschulen und deren eigenes Zulassungsverfahren.
Vereinfacht zusammengefasst bedeutet das Urteil vom Mittwoch nun: Nur wer bei der ehemaligen ZVS beispielsweise die Uni Heidelberg als Erstwunsch angegeben hatte, kommt dort überhaupt auf die Warteliste für nicht vergebene Studienplätze.
Klagt nun der Bewerber und stellt ein Gericht fest, dass Heidelberg tatsächlich zu wenig Plätze bereitgestellt hatte, kommt er nur zum Zug, wenn er die Stadt als liebsten Studienort auf seiner Liste hatte. Nur an der Wunsch-Uni kann demnach eine Klage erfolgreich sein. Ein Trick der baden-württembergischen Behörden, um sich die Kapazitätskläger effektiv vom Leib zu halten, kritisieren Anwälte, die sich auf solche Klagen spezialisiert haben.
Rat der Juristen: Bewerbt euch dort, wo man am besten klagen kann
In Deutschland wollen seit Jahren mehr Schulabgänger Ärzte werden, als es dafür Ausbildungsplätze gibt. Der Grund: Kein Studienplatz kommt die Bundesländer so teuer, wie der für einen Nachwuchsarzt, in die Bildungs- und Forschungsetats der Bundesländer reißt die Uni-Medizin große Lücken.
Die Folge der künstlichen Verknappung: Ein strenger Numerus Clausus, der ein sehr gutes Einser-Abitur quasi voraussetzt, Wochen bangen Wartens wegen des Studienplatzlottos der Hochschulen und der ehemaligen ZVS - und immer wieder der Versuch von Schulabgängern, sich per kostspieliger Kapazitätsklage doch noch einen Platz zu sichern. Andere zahlen gleich Unsummen an private Unis oder wandern aus, nach Holland, Österreich oder anderswohin. Weil in Deutschland zugleich Ärzte fehlen, kündigte Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler (FDP) zwar einen leichteren Zugang zum Medizinstudium ohne NC an - doch das blieb bislang ein Lippenbekenntnis.
Ausgangspunkt für die höchstrichterliche Entscheidung aus Leipzig war die Klage eines Studienplatzbewerbers vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (VGH Mannheim, 9 S 1858/09, Urteil vom 29. Oktober 2009) gegen die restriktive Landesregelung Baden-Württembergs. Mit der Entscheidung vom Mittwoch bestätigten die Leipziger Richter das Mannheimer Urteil und wiesen die Revision des Klägers zurück. Damit ist die Regelung des Landes Baden-Württemberg nun höchstrichterlich absegnet - und wird wohl Nachahmer in anderen Bundesländern finden, glaubt ein Zusammenschluss von sieben auf Kapazitätsklagen spezialisierten Anwälten.
Der etwas merkwürdige Rat, den die Profi-Kläger aus dem Urteil ableiten: Bewerber sollten schon bevor sie ihr Interesse an einem Medizinstudium bei der ehemaligen ZVS bekunden, zum Anwalt gehen - und den liebsten Studienort dann danach wählen, wo eine Klage im Fall des Scheiterns am meisten Erfolg verspricht. Denn wo kein Kläger, da auch kein Anwaltshonorar.
cht
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