Er galt als Star der Physik, als Kandidat für den Nobelpreis, als künftiger Direktor bei der renommierten Max-Planck-Gesellschaft. Dann folgte der spektakuläre Absturz von Jan Hendrik Schön und damit einer der größten Forschungsskandale in der Geschichte der Physik: Ihm wurden in zahlreichen Veröffentlichungen Fälschungen nachgewiesen, darunter auch die Manipulation von Daten. Das war im Jahr 2002.
Jetzt ist klar: Auch seinen Doktortitel, den ihm die Universität Konstanz 2004 aberkannt hatte, bekommt er nicht zurück. Ungewöhnlich daran ist: Die Hochschule hatte nicht die Redlichkeit der Doktorarbeit beanstandet - auch wenn sie einige handwerkliche Mängel darin feststellte. Sondern sie hatte sich auf einen bis dahin kaum beachteten Passus im baden-württembergischen Hochschulgesetzes gestützt, dem zufolge der Titel auch entzogen werden kann, "wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat". Hierzu führte die Universität Schöns Fehlverhalten als Forscher an.
Dagegen ging der Physiker juristisch vor, zunächst erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte die Entscheidung der Uni wieder aufgehoben, wegen der "grundsätzlichen Bedeutung" aber Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim folgten jetzt der Argumentation der Hochschule. Der VGH ließ zudem keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, da der Fall nur Landesrecht betreffe. Schön bekommt den Titel nicht zurück.
Was Würde in der Wissenschaft bedeutet
Das Würde-Kriterium hat allerdings eine dunkle Vergangenheit. In der Nazi-Zeit verloren so Juden und andere Verfolgte ihre akademischen Titel. Aber in den Hochschulgesetzen einiger Bundesländer lebt es fort, so auch in Baden-Württemberg. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu klargestellt, dass "Würde" im Sinne des Grundgesetzes zu verstehen ist. Der Pfusch während seiner späteren Forscher-Karriere erfüllte nach Ansicht des Konstanzer Promotionsausschusses dieses Kriterium, die Aberkennung des Titels wegen "Unwürde" bleibe streng "wissenschaftsbezogen". Die VGH-Richter sahen das nun ähnlich.
Der VGH begründete seine Entscheidung mit dem "schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhalten". Der Begriff der Unwürdigkeit im Sinne des Landeshochschulgesetzes könne auch wissenschaftsbezogen ausgelegt werden - und müsse nicht unbedingt noch einen Straftatbestand umfassen. Promovierte Wissenschaftler würden einen "erhöhten Vertrauensvorschuss" bekommen. Anders als von Schöns Anwalt argumentiert, sei der Vorgang verfassungsgemäß und im "Interesse einer funktionstüchtigen Wissenschaft und diene damit dem Schutz eines überwiegend wichtigen Gemeinschaftsinteresses".
Schön habe mit seinen Fälschungen "gegen allgemeine Grundsätze verstoßen" und trotz ordnungsgemäßer Promotion später nicht nachgewiesen, dass er wissenschaftlich korrekt arbeite. Der VGH hegte keinen Zweifel daran, dass Schön tatsächlich Daten gefälscht habe. Einst als "bahnbrechend" bezeichnete Ergebnisse in Experimenten habe er nicht wiederholen können.
Schöns Anwalt kündigte an, eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht und eine eventuelle Verfassungsbeschwerde zu prüfen.
Schön hatte seine Doktorarbeit 1997 über Solarzellen geschrieben und ging später in die USA, um bei den Bell-Labors zu Nanotechnologie zu arbeiten. Der Mann, den einige für ein Genie hielten, veröffentlichte mitunter alle acht Tage einen wissenschaftlichen Artikel. Später sprach eine Bell-Kommission von 16 Fälschungen.
Aktenzeichen: 9 S 2667/10
otr/dpa
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