Urteil zu Rundfunkgebühr: Bafög schützt vor GEZ
Bafög-Empfänger müssen oft keine Rundfunkgebühr zahlen, andere Studenten schon. Eine junge Frau fühlte sich dadurch ungerecht behandelt und klagte sich durch die Instanzen - erfolglos: Die Bundesverwaltungsrichter wiesen ihre Klage nun ab.
Bafög-Empfänger können sich von der Rundfunkgebühren befreien lassen. Für Studenten, die einen Studienkredit bekommen, gilt diese Befreiung nicht, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig.
Geklagt hatte eine Studentin aus Gießen, die einen rückzahlbaren Studienkredit erhält. Für ihren internetfähigen Computer sollte sie Rundfunkgebühren bezahlen, wovon sie sich befreien lassen wollte. Sie habe kein Einkommen, begründete sie ihren Antrag. Dass ihr keine Sozialleistungen zustünden, führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Empfängern von Sozialleistungen.
Sie klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Gießen, dann im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel. Danach beschäftigte sich auch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall.
Das Gericht wies ihn nun zurück. Eine Gebührenbefreiung sei nur möglich, wenn die Betroffenen staatliche Sozialleistungen wie etwa Sozialhilfe, Hartz IV oder Bafög erhalten, urteilten die Richter. Eine Befreiung von der Pflicht wegen geringen Einkommens, wie es im früheren Recht der Fall war, sei nicht mehr möglich. Die Rundfunkanstalten sollten dadurch von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlastet werden. Dadurch werde weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen, sagten die Richter.
Aktenzeichen: 6 C 34.10
fln/AFP
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