1737 schrieb Henry Ballow systematisch bei Pufendorf ab, um mit dessen naturrechtlicher Willenstheorie die Kasuistik des englischen Vertragsrechts notdürftig zusammenzukleben. Aufgedeckt hat das 1999 der Rechtshistoriker Ibbetson. Wer plagiiert, muss damit rechnen, dass wissenschaftliches Fehlverhalten sogar posthum erkannt und dokumentiert wird.
Rechtliche Aspekte von Plagiaten können verjähren - so Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen in maximal zehn Jahren. Wird die Arbeit aber beispielsweise auf Google Books neu veröffentlicht, läuft die Frist erneut. Wer plagiiert, muss zeitlebens auch mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Der Vorschlag, Plagiate künftig verjähren zu lassen, wirft also zwei engere Fragen auf.
Erstens: Sollen Ombudsleute für gute wissenschaftliche Praxis, sollen universitäre Ethik-Kommissionen Plagiatsvorwürfe nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums untersuchen dürfen? Dagegen spricht schon der informelle, sanktionsarme und auf Ausgleich gerichtete Charakter dieser Verfahren.
Zweitens: Soll der Entzug von Doktorgrad oder Habilitation nur befristet, etwa innerhalb von zehn Jahren möglich sein?
Ein Bedürfnis nach Bestandsschutz ist oft verständlich. Man kann mit beachtlichen Gründen meinen, dass die Dissertation der Bundesforschungsministerin geschlagene 31 Jahre nach der Annahme nicht wieder auf den Prüfstand gestellt werden soll. Andererseits kann das in Grenz- oder minder schweren Fällen den Interessen der Verdächtigten dienen. So scheint es der Ministerin nicht ungelegen zu kommen, sich mit dem Hinweis auf dieses Verfahren nicht öffentlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Zehn Jahre können leicht vergehen zwischen der Promotion und dem ersten Ruf, bei dem im Bewerbungsverfahren die Dissertation erneut studiert wird. Manchmal liegen zehn Jahre zwischen Promotion und Habilitation. So geriet 2011 in einem Habilitationsverfahren auch die 1998 abgeschlossene Dissertation des Habilitanden ins Visier der Gutachter. Auf VroniPlag ist mittlerweile dokumentiert (Fall A.H.), dass diese Dissertation auf 86 Prozent der Seiten Plagiate enthält. Soll man künftig per Bestandsschutz auf eine solche Doktorarbeit eine wissenschaftliche Karriere aufbauen dürfen?
Zu denken gibt auch der Fall eines Wissenschaftlers, der von 1974 bis 2007 trotz zunehmender Hinweise nahezu unbehelligt seriell plagiieren und dabei internationale Meriten anhäufen konnte (de.gottiplag.wikia.com).
Nicht nur unentdeckte, auch unzulänglich ermittelte Altfälle dürften weitaus zahlreicher und gravierender sein als bisher vermutet. Zwei auf VroniPlag dokumentierte Fälle von Hochschullehrern, die in ihren Dissertationen jeweils auf ca. 45 Prozent der Seiten plagiiert haben, zeigen dies allzu beschämend. Im Fall M.M. wurde im ersten Entzugsverfahren das Ausmaß der Plagiate mit nur fünf Prozent der Seiten grotesk unterschätzt und daher voreilig der Doktorgrad bestätigt. Im Fall L.M. endete ein Verfahren vor dem universitären Ombudsman lediglich mit der Empfehlung, der Plagiator möge sich bei seinem Hauptopfer entschuldigen. Auf diese Entschuldigung wartet das Opfer bis heute, während dem Plagiator eine glänzende internationale wissenschaftliche Laufbahn gelang. Bei einer Zehn-Jahres-Frist könnte man beide Versäumnisse der Vergangenheit heute nicht mehr korrigieren.
Ausgerechnet jetzt, wo wir das volle Ausmaß unentdeckter oder unzulänglich aufgearbeiteter Altfälle zu erahnen beginnen, darf man nicht über eine Verjährungsregel deren überfällige Aufarbeitung im Keim ersticken.
Sollte die aktuelle Diskussion tatsächlich den Erfolg haben, dass Wissenschaftsplagiate künftig verhindert, andernfalls zeitnah erkannt und konsequent sanktioniert werden, dann spräche entsprechend weniger gegen eine Verjährung.
Bis dahin könnte noch viel Zeit ins Land gehen. VroniPlag dokumentiert eine Dissertation von 2006 (N.K.), die auf 75 Prozent der Seiten Plagiate enthält. Die Hälfte der Arbeit ist ohne jeden Verweis aus der Habilitationsschrift des Doktorvaters abgeschrieben. Deutschlands älteste Universität befand vor wenigen Wochen: Die Zitierweise war nicht korrekt, aber der Doktortitel bleibt bestehen, mit derselben Note. So darf die Autorin auch weiterhin habilitieren und wird wohl künftig selbst Doktoranden die Maßstäbe guter wissenschaftlicher Praxis vermitteln.
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