Einen Studienplatz in einem Massenfach zu bekommen ist heutzutage schwer. Froh kann sein, wer für sein Wunschfach und in seiner Wunschstadt einen Platz bekommt - und den dann auch antreten kann. Einem Abiturienten, der seit 1. Juli Zivildienst leistet, wollte das Bundesamt für Zivildienst allerdings einen Studienstart zum kommenden Wintersemester verwehren.
Elf Tage nach Dienstantritt hatte der junge Mann Post von der TU München erhalten, darin eine Zusage für einen Studienplatz in dem begehrten Fach BWL. Ein Studium an einer Top-Uni - das er aber wegen seines Zivildienstes nicht hätte antreten können.
Eine besondere Härte, die laut Gesetz ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Zivildienst ermöglicht, wollte das Bundesamt dennoch nicht erkennen und verweigerte die vorzeitige Entlassung. Dagegen klagte der junge Mann und bekam nun vor dem Verwaltungsgericht Münster per einstweiliger Anordnung Recht (Aktenzeichen: 5L 441/10 - 20. August 2010).
Sein Anwalt argumentierte, sein Mandant hätte nach dem regulären Ende seines Zivildienst im Ende Dezember neun Monate warten müssen, um zum Wintersemester 2011 erneut ein Studium in seinem Fach zu beantragen - mit unsicherem Ausgang. Denn, argumentiert Anwalt Wilhelm Achelpöhler, derzeit verschärfe sich durch die doppelten Abiturjahrgänge und zu wenige Studienplätze der Wettbewerb gerade in beliebten Fächern. Außerdem werde mit der Art, nach der das Bundesamt die Verzögerung des Studienstarts seines Mandanten berechne, "de facto die vorzeitige Entlassungsmöglichkeit aus dem Zivildienst abgeschafft".
Rechenunterricht fürs Bundesamt
Die vom Anwalt kritisierte Rechnung geht so: Laut Bundesamt liegen zwischen dem jetzigen und dem späteren Studienstart zwölf Monate. Weil der Zivildienst neun Monate dauere, gingen dem Studenten nur drei Monate verloren. Eine besondere Härte sei aber erst bei einer Wartezeit von mindestens sechs Monaten gegeben. Das Amt rechnete so, obwohl die Dienstzeit seit dem 1. Juli nur noch sechs Monate dauert.
Dieser bewerberunfreundliche Rechung des Amtes wollten die Münsteraner Richter nicht folgen. Sie zählten vielmehr die Monate so, wie sie den Bewerber real betreffen: Nach sechs Monaten ginge sein Dienst Ende Dezember 2010 zu Ende, den verhinderten Wahlmünchner erwarte dann eine Wartezeit von einem Dreivierteljahr bis zu einem Studienstart im Herbst 2011. Damit sei "das Verbleiben im Dienst eine besondere Härte" im Sinn des Zivildienstgesetzes.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass etwa das Verwaltungsgericht in Düsseldorf in einem solchen Fall schon anders, nämlich zu Ungunsten des Bewerbers, entschieden hatte (Aktenzeichen: 11 L 1187/10 am 30. Juli 2010 und 11 L 1192/10 am 11. August 2010).
cht
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