131er nannte man in den 1950er Jahren Beamte und (beamtete) Universitätsprofessoren, die wegen ihrer Betätigung im NS-Staat nach dessen Ende zunächst aus dem Beamtenverhältnis entfernt waren und in der Bundesrepublik Deutschland wieder in den Dienst aufgenommen wurden.
Der Deutsche Bundestag beschloss dazu am 10. April 1951 das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen[1] mit Zustimmung aller Parteien des Bundestages einschließlich KPD und DRP (Deutsche Reichspartei) ohne Gegenstimmen bei nur zwei Enthaltungen. Dieses sogenannte 131er-Gesetz besagte, dass alle Beamten, die beim Entnazifizierungsverfahren nicht als Hauptschuldige oder Belastete eingestuft worden waren, wieder beamtet werden durften. Nach § 10 durfte jeder Beamte, der zu dem Personenkreis des Artikel 131 zählte und dienstfähig war, die ihm zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „zur Wiederverwendung (z. Wv.)“ weiterführen.[2]
Der Fragebogen des Military Government of Germany für die amerikanische Zone und den amerikanischen Sektor von Berlin vom 1. Januar 1946 umfasste 133 Fragen. Auf Grundlage der ausgefüllten Fragebögen wurde eine Einstufung als Hauptschuldige, Belastete, Minderbelastete, Mitläufer und Nichtbelastete vorgenommen.
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