Eine Abmahnung (umgangssprachlich auch „Abmahnschreiben“) ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche und in jedem gegenseitigen Vertragsverhältnis einsetzbar. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung allerdings im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, im Urheberrecht und im Arbeitsrecht.
Im Wettbewerbsrecht werden 90-95 % aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt. Ursprünglich wurde die Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, teilweise wurde sie auch als gewohnheitsrechtliches Instrument angesehen. Inzwischen ist die Abmahnung, zum Beispiel in § 12 UWG, auch gesetzlich geregelt. In Österreich spricht man von einer Unterlassungsaufforderung. In der Schweiz existiert kein mit der Abmahnung vergleichbares Rechtsmittel.
Die Abmahnung ist in Deutschland nach § 314 Abs. 2 BGB ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund oder für den Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag vorgesehen.
Die Abmahnung hat die Funktion, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Sie ist aus Sicht des Verletzten notwendig, um dem Risiko zu begegnen, dass die gegnerische Seite eines gerichtlichen Verfahrens ihre Unterlassungspflicht sofort anerkennt, wenn sie auch sonst keinen Anlass zum Betreiben des Verfahrens gegeben hat (vgl. § 93 ZPO). In einem solchen Fall hat der Verletzte die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.
Die Abmahnung im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht muss eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, einen damit verbundenen Hinweis auf einen Rechtsverstoß, eine Aufforderung zur Unterlassung innerhalb angemessener Frist und die Androhung rechtlicher Schritte enthalten. Üblicherweise ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Bis vor kurzem war umstritten, ob der durch einen Rechtsvertreter vorgenommenen Abmahnung auch eine Vollmachtsurkunde beigefügt sein muss, damit diese wirksam ist. Soweit die Abmahnung – wie in nahezu allen Fällen – als Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages ausgestaltet ist, hat der Bundesgerichtshof diese Frage zwischenzeitlich entschieden.[1] Demnach bedarf es in diesen Fällen keiner beigefügten Vollmacht für die Wirksamkeit der Abmahnung, da die Vorschrift des § 174 BGB auf diese Fälle nicht anwendbar ist. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb.
2009 bestätigte das Landgericht Hamburg [2] die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung per E-Mail, auch dann, wenn die E-Mail von einem Spamfilter gelöscht wurde.
Einer Abmahnung kann mit verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten begegnet werden:
Diese (und weitere) Entscheidungen zu treffen, erfordert Erfahrung und vertiefte Rechtskenntnisse. Juristischen Laien wird in der Regel empfohlen, einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Rechtsberatung in diesem Bereich berechtigte Person zu konsultieren.
Da die Abmahnung in aller Regel von einem Anwalt im Auftrag des Verletzten vorgenommen wird, entstehen durch die Abmahnung selbst Anwaltskosten. Die genauen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden dabei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Ist die Abmahnung berechtigt oder akzeptiert der Abgemahnte sie ohne weiteres, kann der Verletzte die Anwaltskosten ersetzt verlangen. Dies ergibt sich für Urheberrechtssachen etwa aus § 97a Abs.1 S.2 UrhG, für Abmahnungen wegen unlauterer Geschäftshandlungen aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Streitfrage, ob ein Erstattungsanspruch aus dem Aufwandsersatz der Geschäftsführung ohne Auftrag, § 683 Satz 1, § 670 BGB besteht, hat sich damit erübrigt.
Bei einer Abmahnung in urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Sachen bestimmen sie sich nach der Höhe des Streitwertes, verbunden mit einem Wertfaktor nach dem Umfang der Tätigkeit. Der Gebührenstreitwert wird im gewerblichen Bereich üblicherweise mit Beträgen ab 10.000 Euro angesetzt. Bei einer durchschnittlichen Markenrechtsverletzung beträgt der Streitwert zum Beispiel regelmäßig 50.000 Euro. Die Gebührenerstattung für den abmahnenden Anwalt kann dann in einer Größenordnung von erheblich mehr als eintausend Euro liegen. Nach Ansicht des BGH[3] sind sie grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn eine Firma eine eigene Rechtsabteilung hat und externe Anwälte mit der Abmahnung beauftragt.
In Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutzgesetz und Sortenschutzstreitsachen sind ferner die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts in gleicher Höhe zu erstatten. Sie sind auch zu erstatten, wenn es sich um mehrfach versendete Anschreiben handelt.[4]
Neben den Kosten für das Tätigwerden des Anwalts steht in der Regel Schadensersatz für das verletzte Recht. In vielen Fällen des geistigen Eigentums wird dieser in Form der Lizenzanalogie berechnet.
Die hohen Geldforderungen im Zusammenhang mit Abmahnungen rufen immer wieder Kritiker auf den Plan, die im Bestreben, Urheberrechtsverletzungen einzudämmen, eher die Suche vieler Anwälte nach schnellem Geld sahen. Um dieser Gefahr vorzubeugen, bestimmt der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 UrhG, dass der (zu Recht) Abgemahnte „in einfach gelagerten Fällen“ und „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ Anwaltskosten nur bis zu einer Höhe von 100 Euro tragen muss.[5] Dieser Betrag umfasst auch die Mehrwertsteuer und etwaige Auslagen des Anwaltes, sind aber unabhängig von eventuellen weiteren Schadensersatzansprüchen des Verletzten. Die neue Regelung beschränkt sich auf das Urheberrecht und trifft keine Aussage dazu, in welcher Höhe der Anwalt einen Anspruch gegenüber dem ihn mandatierenden Verletzten hat. Wann Fälle „einfach gelagert“ sind und insbesondere, wann es sich nur um eine „unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ handelt, hat der Gesetzgeber nicht abschließend entschieden, sondern vielmehr der Rechtsprechung überlassen. Diese vertritt mitunter sehr unterschiedliche Auffassungen, vor allem bei den bekannten sog. „Tauschbörsenfällen“. Die Kostendeckelung gilt nicht für Altfälle, also nur für Rechtsverletzungen ab dem 1. September 2008.
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Der Hinweis auf der Homepage, im Falle rechtlicher Bedenken (zum Beispiel bei Angaben im Impressum oder bei Markenrechtsverletzungen) eine formlose E-Mail zu senden oder anzurufen anstatt eine förmliche Abmahnung zu senden, wird vor Gericht nicht durchgreifen, denn auch die E-Mail oder das Telefonat sind bereits Abmahnungen, für die ein Arbeitsaufwand angefallen ist. Schließlich ist es ja nicht das Ziel eines solchen Hinweises, keine Abmahnung zu erhalten, sondern nicht mit den Kosten einer anwaltlichen Abmahnung belastet zu werden. Diese Kosten entstehen jedoch durch die Prüfung der Sach- und Rechtslage und weniger durch das erstellte Abmahnschreiben.
Nach ständiger Rechtsprechung[6] kann allerdings nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung – wie sie in der Regel einer Abmahnung vorformuliert beiliegt – die Wiederholungsgefahr ausräumen und so einen Prozess vermeiden. Der Verletzte kann zwar auch sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, welche ihm sogar ohne Wissen des Verletzers einen vollstreckbaren Titel bringen kann. Ohne vorherige Abmahnung hat er jedoch nach § 93 ZPO deren Kosten zu tragen, wenn der Verletzer seine Unterlassungspflicht sofort anerkennt, sofern damit zu rechnen war, dass aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben werde.
Wird allerdings auf die Abmahnung hin die Rechtsverletzung nicht abgestellt – in der Regel also durch Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden strafbewehrten Unterlassungserklärung –, dann hat der Abgemahnte Anlass zur Erhebung der Klage gegeben und muss die Gerichtskosten bezahlen, auch wenn er im Prozess sofort anerkennt.
In den letzten Jahren ist ein starker Anstieg der Abmahnungen insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen zu verzeichnen. Schwerpunkte sind die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material auf Webseiten - z. B. Stadtplanausschnitte oder Bilder - und die Zugänglichmachung in Tauschbörsen durch Filesharing.
Der Verband der deutschen Internetwirtschaft hat in einer Pressemitteilung vom 31. Mai 2011 mitgeteilt, dass bei deutschen Internetprovidern monatlich etwa 300.000 Adressauskünfte über Anschlussinhaber auf Grundlage von § 101 Abs. 9, 2 UrhG gestellt werden[7]. Der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e. V. hat in seiner Großen Jahresstatistik zum Abmahnwesen 2010 [8] ein Gesamtvolumen von ca. 600.000 Abmahnungen im Wert von ca. 500 Mio Euro ausgewiesen.
Für jeden Einzelfall gesehen ist die Abmahnung ein legitimes und inzwischen in § 97a Abs. 1 S.1 UrhG vorgesehenes Mittel zur außergerichtlichen Klärung. Allerdings zeigt die Praxis, dass es in den weit überwiegenden Fällen der Abmahnungen inhaltlich nicht mehr um die Beseitigung einer Urheberrechtsverletzung geht. Im Vordergrund stehen vielmehr die nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG zu erstattenden Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Vergütungsansprüche der zugezogenen Rechtsanwälte sowie Lizenzgebühren, die der Rechtsinhaber auf dem regulären Markt gar nicht erzielen könnte[9][10].
Aus gebührenrechtlicher Sicht sind Mandate für Abmahnungen für Rechtsanwälte sehr lukrativ. Ursache ist vor allem die Rechtsprechung der angerufenen Gerichte, die auch für einfachste Rechtsverletzungen hohe Streitwerte annehmen[11], dies z.T. sogar ausdrücklich als Sanktion gegen die Verletzer[12]. Inzwischen wird in diesem Bereich von einer regelrechten Abmahnindustrie gesprochen[13][14][15]. Dieser Befund wird durch verschiedene empirische Indizien untermauert[16] . Abmahnschreiben sind vielfach floskelhafte Serienbriefe, die eine Auseinandersetzung und Darstellung des konkreten Einzelfalles vermissen lassen und gekennzeichnet sind durch deutliche Drohungen im Hinblick auf Folgekosten. Zum Schluss findet sich häufig ein Vergleichsangebot, mit dem die „eigentlichen“ Kostenansprüche bei sofortiger Zahlung deutlich reduziert werden.
Die Fraktion DIE LINKE. im Bundestag hat dem Bundestag einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem dieser Entwicklung gegengesteuert werden soll[17]. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat einen Gesetzentwurf angekündigt, der missbräuchliche und überzogene Abmahnungen durch Änderungen im Gebührenrecht, durch Anpassungen der Gegenstands- und Streitwerte sowie durch einen Kostenersatz für missbräuchlich Abgemahnte bekämpfen soll.[18]
Im Bereich des Wettbewerbsrechts sind ähnliche Entwicklungen zu beobachten[19].
Für Aufmerksamkeit sorgte ein Fall im Jahr 2006, in dem eine Mutter abgemahnt wurde, weil diese getragene Kleidung ihrer Kinder verkauft hatte. Der Kläger, eine Anwaltskanzlei aus Berlin, beschuldigte die Frau, gewerblich gehandelt zu haben, und verklagte sie, nachdem sie sich geweigert hatte, die Abmahngebühr zu bezahlen. Die Beklagte wurde schließlich zur Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von mehreren Tausend Euro verurteilt.[20] Da es keine klaren Regeln gibt, ab wann ein Verkäufer privat oder gewerblich handelt, bleibt das Thema weiterhin eine Grauzone.[21]
Wegen der Besonderheiten im Mietrecht für Wohnraum, wo das Kündigungsrecht des Vermieters an besondere, einschränkende Bedingungen (Mieterschutz) geknüpft wird, hat die Abmahnung eine besondere Bedeutung. Sie enthält neben der Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen, dessen Missachtung eine Vertragsverletzung beinhalten soll, eine Kündigungsdrohung im Weigerungsfall. Jedoch ist es hier – laut Rechtsprechung – dem Mieter verwehrt, eine Feststellungsklage gegen eine solche Abmahnung zu beantragen. Feststellungsklagen sind lediglich zulässig, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses betreffen.
Gleichwohl bleibt eine Abmahnung nicht ohne Rechtswirkung und kann eine fristlose Kündigung begründen, wenn der Mieter auf die Abmahnung nicht reagiert.
Im Arbeitsrecht wiederum ist eine Abmahnung in der Regel notwendige Voraussetzung einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung. Dabei muss der Text der Abmahnung den Vorwurf bezeichnen und für den Wiederholungsfall zumindest sinngemäß eine Kündigung androhen. Die Frage einer Unterlassungserklärung stellt sich hier nicht. Auch eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bedarf grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung. Nur bei besonders schweren Pflichtverstößen ist eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich, weil der Arbeitnehmer in einem solchen Fall von vornherein wissen sollte, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten nicht dulden wird (Beispiel: Diebstahl am Arbeitsplatz).
Ein milderes Mittel, den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinzuweisen, ist die Ermahnung, die keine arbeitsrechtlichen Folgen androht.
Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Personalakte zu geben; man kann alternativ oder zusätzlich Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben, falls man die Abmahnung für unberechtigt hält. Auch wenn man gar nichts unternimmt, muss der Arbeitgeber aber bei einer späteren Kündigung im Kündigungsschutzverfahren immer noch nachweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.
Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung gibt es keine zu erstattenden Kosten.
Auch ein Arbeitnehmer, der sich sicher ist, dass sein Arbeitgeber die vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und deshalb eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt, sollte diesen zunächst abmahnen, um mögliche negative Folgen in Bezug auf Arbeitslosengeld oder andere staatliche Unterstützungszahlungen zu vermeiden.
Eine Abmahnung muss gemäß der Rechtsprechung folgende Funktionen erfüllen um wirksam zu sein:
Der Arbeitgeber kann in einer Abmahnung auch mehrere Fehlverhalten beanstanden. Dann müssen allerdings alle beanstandeten Pflichtverstöße zutreffend sein. Ist dies bei nur einem Vorwurf nicht der Fall, wird die Abmahnung als ganze ungültig, auch soweit sie im übrigen zutreffend ist.
Um ihre Warnfunktion angemessen erfüllen zu können, muss die Abmahnung eindeutig formuliert sein. Laut eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz[22] müssen Arbeitgeber eine letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung daher „besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden“.[23]
Im Juni 2010 entschied das Bundesarbeitsgericht den „Fall Emmely“, der von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden war, weil sie angeblich unberechtigt einen fremden Pfandbon im Wert von 1,30 Euro für sich eingelöst hatte. Dieses Urteil[24] wird voraussichtlich zu mehr Abmahnungen führen: Das Bundesarbeitsgericht entschied nämlich, die Kassiererin hätte erst abgemahnt werden müssen und hätte nicht – sozusagen ohne Vorwarnung – fristlos entlassen werden dürfen.[25]
Enthält eine Abmahnung nach Ansicht des Arbeitnehmers einen unzutreffenden Vorwurf, so kann er eine sogenannte "Gegendarstellung" verfassen. Diese muss gemäß § 83 Absatz 2 BetrVG vom Arbeitgeber in die Personalakte aufgenommen werden. Für eine Gegendarstellung gelten keine gesetzlichen Formvorschriften.[26]
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