Sonntag, 27. Mai 2012

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Annexion

Eine Annexion (von lateinisch annectere ‚anknüpfen‘, ‚anbinden‘; auch als Annektierung bezeichnet) ist die einseitige rechtliche Eingliederung eines bis dahin unter fremder Gebietshoheit stehenden Territoriums in eine andere geopolitische Einheit. Die Annexion geht über die Okkupation (Besetzung) hinaus, da auf dem (ehemals) fremden Territorium die eigene Gebietshoheit de facto ausgeübt wird und das Gebiet de jure dem eigenen Staatsgebiet oder Kolonialreich einverleibt wird. Die Okkupation geht der Annexion in der Regel voraus.[1]

Rechtswissenschaftler unterscheiden von der durch unmittelbare Androhung oder Durchführung militärischer Gewalt charakteristischen Annexion – und damit der völkerrechtswidrigen Aneignung eines Gebietes, das zuvor einem anderen Staat gehörte[2] – die staats- und völkerrechtliche Abtretung (Zession). Bei letzterer hat der Staat, der ein Gebiet verliert, dieses formell einvernehmlich in einem Vertrag abgetreten. Allerdings entstehen solche Verträge oftmals unter Zwang, daher sind beispielsweise Geschichtswissenschaftler dazu geneigt, den Begriff der Annexion auch für Zessionen anzuwenden. So hat Frankreich 1871 das als Elsaß-Lothringen bekannt gewordene Gebiet in einer Zession an Deutschland abgetreten, doch wird der Vorgang unter dem damaligen Druck meist als Annexion bezeichnet.

Bis Mitte 1945 erlaubte das Völkerrecht dem Sieger einer militärischen Auseinandersetzung, die Gebiete seines Gegners ganz oder teilweise zu okkupieren und zu annektieren.

Nach Artikel 2 Zif. 4 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 ist „jede gegen die territoriale Unversehrtheit […] eines Staates gerichtete […] Androhung oder Anwendung von Gewalt“ verboten. Daraus folgt das grundsätzliche völkerrechtliche Verbot von Okkupation und Annexion. Nach Artikel 51 beeinträchtigt die Charta „im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. […] Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen […].“

Beispiele

Beispiele sind die Annexionen

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Annexion – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht. Band I/1, 2. Aufl., de Gruyter, Berlin/New York 1988, ISBN 3-11-005809-X, S. 356.
  2. Klaus Schubert/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl., Dietz, Bonn 2006.
  3. Dies ist aber zum Zeitpunkt der Einverleibung juristisch nicht zutreffend gewesen, vgl. in diesem Zusammenhang insbes. Raschhofer/Kimminich, Die Sudetenfrage, S. 275: „Seiner völkerrechtlichen Natur nach war der Übergang der Gebietshoheit [hinsichtlich des Sudetenlandes, Anm.] von der Tschechoslowakei auf Deutschland im September 1938 nicht Annexion, sondern eine Adjudikation durch Großmächteentscheid auf Grund der Erklärung der Zessionsbereitschaft der Tschechoslowakei am 21. September 1938 […].“
  4. Wolfgang Gieler (Hrsg.), Handbuch der Ausländer- und Zuwanderungspolitik: Von Afghanistan bis Zypern (= Politik: Forschung und Wissenschaft; Bd. 6), LIT Verlag, Münster 2003, S. 220.
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