Das Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei wurde am 30. Oktober 1961 in Bad Godesberg unterzeichnet und führte, trotz gegenteiliger vertraglicher Ausgestaltung (Befristung der Aufenthaltsdauer auf maximal zwei Jahre, sogenanntes Rotationsprinzip), zum Beginn einer türkischen Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland. Die angeworbenen Arbeiter wurden in Deutschland als Gastarbeiter bezeichnet.
Ähnliche Anwerbeabkommen schloss die Bundesrepublik Deutschland auch mit anderen Staaten: Griechenland, Italien, Jugoslawien, Marokko, Portugal, Spanien und Tunesien.
Im Herbst 1961 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die Türkische Republik ein Abkommen zur zeitlich begrenzten Anwerbung von Arbeitskräften ab.[1] Die Initiative zum Abschluss dieses Abkommens ging hierbei von der Türkei aus. Durch die Geldüberweisungen der Gastarbeiter in die Türkei sollte das Handelsbilanzdefizit der Türkei im Handel mit Deutschland durch Überschüsse in der Übertragungsbilanz kompensiert werden, um die türkische Leistungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland gegenüber auszugleichen. Die türkische Regierung nahm hierbei Bezug auf einen ähnliches 1955 zwischen Deutschland und Italien geschlossenes Anwerbeabkommen (Anwerbeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien), welchem die gleiche Motivation zugrund lag.[2] Neben der Verbesserung der türkischen Handelsbilanz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erhoffte sich die Türkei, auch durch die Rückkehr der in Deutschland mit moderneren Produktionstechniken vertraut gewordenen Arbeitskräften im Rahmen des vereinbarten zweijährigen Rotationsprinzipes, eine Effizienzsteigerung der eigenen Industrie (Know-How-Transfer).[3]
Zunächst reagierte die Bundesregierung zurückhaltend auf das Angebot. Arbeitsminister Theodor Blank lehnte das Angebot zunächst ab. Da er die kulturell-religiöse Distanz und mögliche aus dieser resultierende Konflikte als zu groß einschätzte, des Weiteren bestünde zunächst auch kein Bedarf an türkischen Arbeitskräften da das Potenzial an deutschen Arbeitslosen aus strukturschwachen Regionen noch nicht hinreichend ausgeschöpft sei. Aufgrund des außenpolitischen Drucks der USA, welche nach der geostrategisch motivierten Aufnahme der Türkei in die Nato dieses Land ökonomisch stabilisieren wollte, übernahm das bundesdeutsche Außenministerium, im Gegensatz zum ursprünglich zuständigen Arbeitsministerium die Verhandlungsführung mit der türkischen Republik. Bei Abschluss des Abkommens standen die außenpolitischen Ziele der Nato, sowie die innenpolitischen und wirtschaftlichen Ziele der Türkei im Vordergrund. Insbesondere erhoffte sich die Türkei einen Rückgang der hohen türkischen Arbeitslosenzahlen, welche durch ein dauerhaft über dem Wirtschaftswachstum liegendes Bevölkerungswachstum verursacht waren.[4]
Aufgrund der Vertragsbedingungen, insbesondere des vereinbarten zweijährigen Rotationsprinzips, gab es keine Überlegungen oder gar Planungen hinsichtlich einer dauerhaften Ansiedlung der türkischen Zuwanderer, denn dies war in den Vertragsbedingungen explizit nicht vorgesehen.[5]
Das Anwerbeabkommen mit der Türkei enthielt von Anfang an im Gegensatz zu den Anwerbeabkommen mit den westlichen Ländern einige Besonderheiten (die später auch für die Abkommen mit Tunesien und Marokko übernommen wurden):[6]
Am 30. September 1964 trat eine Neufassung des Abkommens in Kraft.
Da vertragsgemäß lediglich ein maximal zweijähriger Arbeitsaufenthalt der türkischen Arbeitskräfte vorgesehen war (Rotationsprinzip), gab es folgerichtig auch keine Überlegungen oder gar Planungen hinsichtlich einer dauerhaften Ansiedlung der türkischen Zuwanderer. Von einigen Spezialisten, wie etwa hochqualifizierten türkischen Fachärzten abgesehen, übernahmen die meist geringqualifizierten türkischen Arbeitsmigranten häufig Stellen, für die sich beim gegebenen geringen Lohnniveau nur sehr wenige deutschen Arbeitskräfte bewarben. Häufig waren dies Arbeitsplätze in Branchen, welche sich durch den Strukturwandel zu einer starken Senkung der Arbeitskosten gezwungen sahen (z.B. in der Leder- und Textilindustrie). Der Strukturwandel in diesen Branchen wurde mithilfe dieser kostengünstigen Arbeitskräfte zeitlich etwas hinausgeschoben. Durch die Verfügbarkeit kostengünstiger Arbeitskräfte unterblieb jedoch eine wirtschaftlich-technologische Effizienzsteigerung, welche eine längerfristige Bewältigung des Strukturwandels ermöglicht hätte und viele dieser Unternehmen überlebten die schwere wirtschaftliche Rezession Anfang der 1970er Jahre nicht. Andere überlebten die Strukturkrise durch eine Verlagerung der Arbeitsplätze ins kostengünstigere Ausland. Insbesondere die deutsche Textilindustrie verlegte viele besonders arbeitsintensive Produktionseinrichtungen nach Jugoslawien und Nordafrika.[7]
Die wirtschaftliche Rezession der Jahre 1966/67 ließ die Anwerbung neuer türkischer Arbeitskräfte zurückgehen. Die Ölkrise und die aus ihr folgende schwere wirtschaftliche Rezession führte am 23. November 1973 zum von der Bundesregierung beschlossenen generellen bzw. totalen Anwerbestopp, der sämtliche Anwerbeländer betraf. Zum Zeitpunkt des totalen Anwerbestopps 1973 befanden sich - nach 12 Jahren Anwerbeabkommen - ca. 500.000 bis 750.000 Türken in Deutschland.
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