Sonntag, 27. Mai 2012

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Arbeitsplatzschutzgesetz

Nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (bzw. Zivildienst) ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Vom Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes, sowie vor und nach der Wehrdienstleistung, darf dem Arbeitnehmer oder dem Beamten nicht gekündigt werden. Maßgebend ist auf den Tag der Zustellung des Einberufungsbescheides abzustellen, nicht auf den Tag, an dem der Arbeitnehmer oder Beamte den Wehrdienst antritt.(vgl. BAG v. 14. November 1963, AP Nr.2 zu § 4 ArbPlSchG

Der Kündigungsschutz umfasst auch die Dauer späterer Wehrübungen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird jedoch durch die Einberufung zum Wehrdienst nicht verlängert. Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen Kündigungen vornehmen, darf bei der Auswahl der zu Entlassenden, Sozialauswahl, der Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt werden, die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber. Zu Wehrdienstleistungen herangezogene (einberufene) Beamte werden zudem durch § 32 Bundesbeamtengesetz bzw. Landesbeamtengesetz vor Entlassung geschützt. Siehe auch: Gesamtkommentar zum öffentlichen Dienstrecht, GKöD, Bundesbeamtengesetz RandNr. K 54 zu § 32 BBG. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vom Arbeitsplatzschutzgesetz unberührt, wobei die Einberufung nicht als wichtiger Grund gilt. Für Kleinbetriebe gelten Ausnahmeregelungen.[1]

Der Einberufungsbescheid muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden.

Das Arbeitsplatzschutzgesetz ist als Bundesgesetz höherwertiges Recht. Als lex specialis greift das ArbPlSchG sowohl in das Beamtendienstrecht, als auch in das Arbeitsrecht ein. Beamtendienstrecht (Deutschland); Arbeitsrecht.

Siehe auch

Literatur

  • Heinz Sahmer, Andreas Busemann: Arbeitsplatzschutzgesetz. Loseblatt-Kommentar, Stand: 2007, Erich Schmidt Verlag, ISBN 978-3-503-00832-2.
  • Beck Verlag, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht.
  • Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Band 1, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,

Richterrecht und Wehrrecht, Lose-Blatt-Sammlung

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Jo B. Das Job-Lexikon. Clausen & Bosse. Leck, 2006.

Weblinks

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Diese Seite wurde zuletzt am 13. Juni 2011 um 00:18 Uhr geändert.

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