Das deutsche Atomgesetz (AtG) ist die gesetzliche Grundlage für die Nutzung der Kernenergie und ionisierenden Strahlen in Deutschland. Es trat in seiner ursprünglichen Fassung 1960 in Kraft; in Berlin traten die Paragraphen 40 bis 52 erst am 20. Oktober 1961 in Kraft. Die Gesetzesmaterie lässt sich im weitesten Sinne dem besonderen Verwaltungsrecht oder genauer dem Umweltrecht zuordnen. Das Atomgesetz ist zudem Grundlage verschiedener Rechtsverordnungen. Das sind Durchführungsverordnungen zum Atomgesetz (atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung, atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung, Kostenverordnung zum Atomgesetz, atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung, atomrechtliche Verfahrensverordnung, atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung, Endlagervorausleistungsverordnung) – aber auch die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung.
Insbesondere liefert es seit seiner Gesetzeszwecksänderung durch das Atomausstiegsgesetz von 2002 den Rahmen zur geordneten Beendigung des Betriebs ortfester kerntechnischer Anlagen (siehe Atomausstieg).
Das Atomgesetz gliedert sich in sechs Abschnitte. Während im ersten Abschnitt, den Allgemeinen Vorschriften (§§ 1 und 2), auf den Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen eingegangen wird, folgen in den nachfolgenden Abschnitten u. a. Paragraphen zu
Die Genehmigung von Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen zur Spaltung, Erzeugung sowie Be- und Verarbeitung von Kernbrennstoffen wird in § 7 geregelt. Die Genehmigungspflicht gilt auch für die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau dieser Anlagen. Außerhalb dieser Anlagen ist der Umgang mit Kernbrennstoffen ebenfalls genehmigungspflichtig (§ 9).
Für bestimmte atomrechtliche Vorhaben (Errichtung, Betrieb, Stilllegung, Sicherer Einschluss, Abbau) besteht gemäß § 2a eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Welche Vorhaben betroffen sind, regelt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Eine Zuordnung der im UVPG genannten Anlagenbegriffe zu den im Atomgesetz verwendeten Begriffe, die nicht immer eindeutig ist, erfolgt durch die genehmigende Behörde.[1]
Auch der Transport und die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen (siehe auch Atommülltransport) außerhalb der staatlichen Verwahrung muss genehmigt werden (§§ 4 und 6).
Die Novellierung des Atomgesetzes von 2002 sicherte die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000 juristisch ab. In dieser Vereinbarung (auch Atomkonsens genannt) hatten die vier großen in Deutschland aktiven Energieversorgungskonzerne die Entscheidung der Bundesregierung und des Gesetzgebers akzeptiert, die Risiken der Atomenergienutzung neu zu bewerten.
Zu den Kernpunkten der am 22. April 2002 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle gehörte das Verbot des Neubaus von kommerziellen Atomkraftwerken und die Befristung der Regellaufzeit der bestehenden Atomkraftwerke auf durchschnittlich 32 Jahre seit Inbetriebnahme.[2] Das Gesetz legte fest, dass in deutschen Atomkraftwerken ab dem 1. Januar 2000 noch höchstens 2,62 Millionen Gigawattstunden (GWh) Strom erzeugt werden dürften. Diese Menge addierte sich aus den Reststrommengen, die den einzelnen Anlagen je nach Alter zugeteilt wurde. Allerdings können die Strommengen älterer Anlagen auf jüngere Anlagen übertragen werden. Eine Übertragung von Strommengen von jüngeren Anlagen auf ältere Anlagen wurde nicht ausgeschlossen, allerdings als Ausnahmefall bezeichnet, der an die Zustimmung des Bundesumweltministeriums gebunden war. Wegen dieser flexiblen Regelung war das genaue Abschaltdatum für die einzelnen Anlagen nicht festgelegt. Es wurde angenommen, dass das letzte Atomkraftwerk etwa 2021 abgeschaltet werden würde.[3] Nach Angaben des Bundesamtes für Strahlenschutz, das die Abwicklung dieser Strommengen überwachte, waren von den 2,62 Millionen GWh am 31. Dezember 2008 noch 1,34 Millionen Gigawattstunden übrig.[4] Eineinhalb Jahre später verblieben noch 0,95 Millionen Gigawattstunden. Gemessen an den zugestandenen Atomstrommengen war der Atomausstieg Ende 2008 zu etwa 53 Prozent, Ende Juni 2010 zu etwa 62 Prozent vollzogen.[4]
Darüber hinaus enthielt das Atomgesetz insbesondere folgende Vorschriften:
Bis Ende 2005 waren aufgrund dieser Regelungen zwei deutsche Atomkraftwerke stillgelegt worden. Bereits wenige Wochen nach der Unterzeichnung der Atomkonsens-Vereinbarung hatte das Unternehmen E.ON Kernkraft die vorzeitige Stilllegung des Kernkraftwerks Stade angekündigt und dies am 11. November 2003 vollzogen. Am 11. Mai 2005 wurde das Kernkraftwerk Obrigheim außer Betrieb genommen. Die Strommengen für die Reaktoren Biblis A, Biblis B und Neckarwestheim 1 waren bereits soweit erschöpft, dass sie nach dem Atomkonsens 2010 hätten abgeschaltet werden müssen. Die Reststrommenge von Brunsbüttel reichte nach dem Konsens noch bis 2011.
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung, der zur 17. Legislaturperiode 2009 geschlossen wurde, sieht eine Laufzeitverlängerung bestehender Kernkraftwerke vor, die über die im Atomkonsens vereinbarten Zeiten hinaus geht. Der Neubau weiterer Kernkraftwerke wird aber weiterhin abgelehnt.[5] Im Frühjahr 2010 ließ die Regierung eine Laufzeitverlängerung um mehrere Jahrzehnte prüfen.[6]
Der Deutsche Bundestag beschloss am 28. Oktober 2010 mit schwarz-gelber Mehrheit, dass
Gegen diese Entscheidung gab es Proteste von Organisationen und in der Bevölkerung. Neun Bundesländer und drei Bundestagsfraktionen (Grüne, Die Linke und SPD) kündigten eine Verfassungsklage an, da sie die erneute Änderung des Atomgesetzes für ein zustimmungsbedürftiges Gesetz halten. Der Gesetzentwurf wurde als Fraktionsentwurf (CDU/CSU und FDP) aus der Mitte des Deutschen Bundestages eingebracht. Eine Zustimmungspflicht des Bundesrates hat der Deutsche Bundestag verneint.
Der Bundespräsident unterzeichnete das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes – es enthält auch die Laufzeitverlängerungen – am 8. Dezember 2010.[8] Dessen Änderungen sind am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten.[9]
Die Bundesregierung beschloss wenige Tage nach dem Beginn der Nuklearkatastrophe von Fukushima einen deutlichen Wechsel ihrer Atompolitik bzw. Energiepolitik. Zunächst verkündete sie ein dreimonatiges Atom-Moratorium für die sieben ältesten deutschen Atomkraftwerke sowie für das Kernkraftwerk Krümmel. Am 30. Juni stimmte der Bundestag mit großer Mehrheit für den Atomausstieg und beschloss ein weiteres Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011.[10] Am 8. Juli billigte der Bundesrat das geänderte Atomgesetz und sechs Begleitgesetze.[11] Bundespräsident Wulff unterzeichnete es am 1. August 2011,[12] in Kraft getreten ist das geänderte Gesetz[13] am 6. August 2011.
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