Eine Auslieferung im rechtlichen Sinne ist das Überstellen einer dort per Haftbefehl gesuchten verdächtigen Person in ein anderes Land, in der Regel sein Heimatland.
Ein Verdächtiger wird in der Regel nicht automatisch ausgeliefert, sondern der Auslieferung geht normalerweise ein Rechtshilfeersuchen voraus. In Deutschland regelt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) die Auslieferung und die Durchlieferung, falls kein bilateraler Vertrag zwischen Deutschland und dem ersuchenden Staat besteht. Danach müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, bevor ein Verdächtiger an einen anderen Staat ausgeliefert wird:
Für die Auslieferung gilt der Grundsatz der Spezialität: Wird eine Auslieferung bewilligt, so bezieht sich die Bewilligung
Daher kann der von der Auslieferung Betroffene nach der Auslieferung nur in engen Grenzen wegen anderer Taten als jener, die der Auslieferung zugrunde lag, verfolgt werden; er darf auch nicht ohne weiteres vom ersuchenden Staat an einen Drittstaat ausgeliefert werden (§ 11 IRG).
Die Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung obliegt dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht (§ 29 IRG). Ein Rechtsmittel hiergegen besteht nicht.
Auch wenn ein Verdächtiger aus den oben genannten Gründen nicht ausgeliefert wird, bedeutet das für ihn nicht automatisch Straffreiheit. Da grundsätzlich auch im Ausland begangene Verbrechen in Deutschland verfolgt werden können (§§ 5 ff. StGB), kann dem Verdächtigen unter Umständen in Deutschland der Prozess gemacht werden. Das geschieht etwa, wenn ein Deutscher ein Verbrechen im Ausland begangen hat, und erst nach der Rückkehr nach Deutschland verhaftet werden konnte.
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