Die Bankenaufsicht hat die Aufgabe, im Rahmen der staatlichen Aufsicht über den Finanzmarkt die Tätigkeit von Kreditinstituten zu überwachen. Die Begriffe Bankenregulierung und –aufsicht sind nicht scharf voneinander getrennt und werden zum Teil synonym verwendet.
Dieser Artikel versteht unter Bankenregulierung das Festlegen allgemeiner Regeln, während man unter Bankenaufsicht das Durchsetzen dieser versteht.[1]
Die Bankenaufsicht umfasst
Die Geldinstitute unterliegen umfassenden Anzeige- und Meldepflichten ; diese erstrecken sich hauptsächlich auf
Bei unzureichendem Eigenkapital kann die Bankenaufsicht Gewinnausschüttungen, Entnahmen und Kreditgewährung beschränken oder das betroffene Geldinstitut sogar schließen.
Die Hauptziele der Bankenaufsicht sind in § 6 KWG zusammengefasst. Sie bestehen darin, Missständen im Kreditwesen entgegenzuwirken, die
Das KWG gibt den Instituten Regeln vor, die sie bei der Gründung und beim Betreiben ihrer Geschäfte zu beachten haben. Diese Regeln sind darauf ausgerichtet, Fehlentwicklungen vorzubeugen, die das reibungslose Funktionieren des Bankenapparates stören könnten. Wie intensiv Banken beaufsichtigt werden, hängt von Art und Umfang der Geschäfte ab, die sie betreiben. Die Aufsicht richtet grundsätzlich ihr Hauptaugenmerk darauf, dass Institute genügend Eigenkapital und Liquidität vorhalten und angemessene Risikokontrollmechanismen installiert haben.[2]
Die Bankenaufsicht wird präventiv und operativ auf der Grundlage von Gesetzen und Verordnungen, die nur im Verhältnis zwischen Kreditinstituten und Aufsichtsbehörden gelten, wahrgenommen. Diese Gesetze, auf denen die Bankenaufsicht beruht, stehen im Einklang mit den Prinzipien der freien Marktwirtschaft. Die BaFin greift im Rahmen ihrer Solvenzaufsicht nicht in die Geschäftspolitik der Banken ein. Verantwortlich hierfür sind allein die Geschäftsleiter. Die Institute müssen aber qualitative und quantitative Rahmenbedingungen erfüllen und sind verpflichtet, ihre Bücher der Aufsicht offen zu legen.
Die Bankenaufsicht kann (und sollte auch) nicht in jedem Fall eine Insolvenz verhindern. Präventiv sorgen die §§ 46, § 46a und § 46b KWG bei sich abzeichnenden Krisen für Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsicht. Zum Schutz der Kunden vor Insolvenz gibt es jedoch eine gesetzliche Einlagensicherung. Seit 2010 deckt sie Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis 90%, aber maximal 20.000 Euro ab. Daneben existieren aber auch privatwirtschaftliche Sicherungseinrichtungen der Bankenverbände, die weit über das gesetzlich vorgegebene Maß hinaus schützen.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich in Deutschland zwei Institutionen die Aufgaben der Bankenaufsicht teilen, wobei Überschneidungen oder Lücken verhindert werden.
BaFin und Deutsche Bundesbank teilen sich die Bankenaufsicht. Die Zusammenarbeit ist in § 7 KWG geregelt. Danach wertet die Deutsche Bundesbank im Rahmen der laufenden Aufsicht unter anderem von Instituten regelmäßig einzureichende Berichte und Meldungen aus und prüft, ob die Eigenkapitalausstattung und die Risikosteuerungsverfahren der Institute angemessen sind. Die BaFin hat in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank eine Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank erlassen (Aufsichtsrichtlinie).
In Deutschland wird die Bankenaufsicht insbesondere auf Grundlage des Bundesbankgesetzes ((BBankG), des KWG, der Solvabilitätsverordnung (SolvV) oder der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA) (MaRisk) von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Bundesbank durchgeführt.
Es wird dabei unterschieden zwischen Gründungsaufsicht und laufender operativer Überwachung von Kreditinstituten.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte betreiben will, braucht hierzu eine schriftliche Erlaubnis der BaFin (§§ 32, § 33 KWG). Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Bankenaufsicht überwacht die Institute nach ihrer Gründung laufend im operativen Geschäft. Hierzu gehören insbesondere:
Bei ihrer Solvenzaufsicht verfügt die BaFin über ein breites Repertoire von aufsichtsrechtlichen Entscheidungskompetenzen. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr reichen von schriftlichen Abmahnungen - so genannten "gravierenden Beanstandungen" - über Bußgelder bis hin zum Entzug der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und dem Schließen der Geschäftsräume. Sind die Geschäftsleiter unqualifiziert, kann die BaFin gegenüber dem Aufsichtsorgan verlangen, dass sie abberufen werden und sie durch einen Sonderbeauftragten ersetzen. Die Bundesanstalt kann auch Befugnisse eines Aufsichtsorgans auf einen Sonderbeauftragten übertragen.
Eine erste allgemeine Bankenaufsicht erfolgte mit der Schließung der Darmstädter und Nationalbank (Danatbank) im Juli 1931 infolge der Weltwirtschaftskrise der Jahre 1929 bis 1932. Im Dezember 1934 trat deshalb das „Reichsgesetz über das Kreditwesen“ in Kraft, dem Vorläufer des heutigen Kreditwesengesetzes (KWG). Das KWG wurde seit Inkrafttreten im Januar 1962 mehrfach novelliert. Im Januar 1998 ist der Grundsatz I auf Marktpreisrisiken ausgedehnt worden, seit Januar 2007 gilt die hochkomplexe SolvV mit ihren detailfreudigen Risikokontingentierungen.
In Österreich ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zuständig. Zur österreichischen Bankenaufsicht gehört die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz (BWG), Sparkassengesetz (SpG), Bausparkassengesetz (BSpG), der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, im Hypothekenbankgesetz, Pfandbriefgesetz, im Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, im Bankschuldverschreibungsgesetz, im Depotgesetz, und im E-Geldgesetz und in den dazugehörigen Verordnungen geregelt und der FMA zugewiesen sind.
Alle in der Schweiz tätigen Banken benötigen eine Lizenz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Die FINMA, die dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht angehört, reguliert und überwacht alle Banken der Schweiz gemäß den Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Diese Standards beziehen sich nicht nur auf die angemessene Eigenkapital- und Kapitalausstattung der Banken, sondern auch auf die einzuhaltenden Vorsichts- und Verhaltensregeln. Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme definiert das schweizerische Recht sogar höhere Kapitalanforderungen als der "Basel Capital Accord".
Art, Umfang und institutionelle Zuständigkeit der Bankenaufsicht unterscheiden sich je nach Land, wobei es zunehmend internationale Koordination gibt (Basler Ausschuss, Basel I, Basel II).
Im Vereinigten Königreich nimmt die Financial Services Authority die Bankenaufsicht wahr.
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