Bankgeschäfte sind gemäß § 1 (Kreditwesengesetz) Wertpapiergeschäfte, Kreditgeschäfte, Zahlungsverkehrsgeschäfte und sonstige Geschäfte. Viele dieser Geschäfte werden im Rahmen einer Legaldefinition inhaltlich und vom Umfang her im KWG vorgegeben. Unternehmen, die Bankgeschäfte in Deutschland betreiben, benötigen nach § 32 KWG eine Erlaubnis der Bankenaufsicht BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
Finanzkommissionsgeschäft ist die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (z. B. Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere) im eigenen Namen für fremde Rechnung.
Depotgeschäft ist die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere.
Investmentgeschäfte sind die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:
Emissionsgeschäft ist die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (siehe Konsortialgeschäft oder Underwriter).
Gewährung aller Kreditarten (siehe Darlehen, Kreditvertrag, Kreditgeber).
Diskontgeschäft ist der Ankauf von Wechseln und Schecks.
Garantiegeschäft ist die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.
Girogeschäft ist die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs.
E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (z. B. Geldkarten, Kreditkarten) nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 KWG.
Einlagengeschäft ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (z. B. Sparguthaben, Sichteinlage, Termineinlage).
Darlehenserwerbsgeschäft ist die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben.
Betrachtet man Bankgeschäfte unter Zeitaspekten, so lassen sich vier Fälle unterscheiden. Das Verpflichtungsgeschäft wird heute getroffen.
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